Konkret spricht sich der Rat der EKD als Leitungsgremium für eine „abgestufte Fristenkonzeption“ aus, bei der zwischen den verschiedenen Schwangerschaftsstadien unterschieden werden soll. Dem Recht des Ungeborenen auf Leben in der Abwägung mit dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren sei mit fortschreitender Schwangerschaft zunehmendes Gewicht einzuräumen, begründet die EKD ihren Vorschlag.
Über die Fristen selbst sei noch näher zu diskutieren, heißt es in der Stellungnahme, die selbst zwei Zeiträume als Orientierung nennt. Spätestens ab der sogenannten extrauterinen Lebensfähigkeit, die üblicherweise ab der 22. Schwangerschaftswoche angesetzt werde, „sollte ein Schwangerschaftsabbruch strafrechtlich geregelt und nur in klar definierten Ausnahmefällen zulässig sein“. Hinsichtlich möglicher anderer oder weiterer Fristen müsse ausgelotet werden, wie viel Zeit der Schwangeren minimal eingeräumt werden sollte, um eine verantwortliche Entscheidung zu treffen. Das könnten die ersten zwölf Wochen nach Empfängnis sein, heißt es in der Stellungnahme.
Das Plädoyer für eine weitere Beratungspflicht begründet der Rat der EKD mit der „irreversiblen Tragweite“ eines Schwangerschaftsabbruchs, den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz des ungeborenen Lebens und der Autonomie betroffener Frauen. „Gerade Frauen, deren Selbstbestimmungsrecht durch ökonomische Abhängigkeiten oder ihre Freiheitsansprüche in Frage stellende Strukturen eingeschränkt ist, können von einem bloßen Rechtsanspruch auf psychosoziale Beratung unter Umständen keinen Gebrauch machen“, argumentiert die EKD.
In seiner Stellungnahme fordert der Rat der EKD zudem mehr Aufmerksamkeit für die Rahmenbedingungen, die mit dafür verantwortlich seien, dass sich Frauen und Paare für oder gegen ein Kind entscheiden. Das gelte etwa bei der Frage nach ausreichendem Wohnraum, zuverlässiger Kinderbetreuung sowie ökonomischer Sicherheit durch Arbeitsmöglichkeiten und -bedingungen, die es ermöglichen, Familie und Beruf, auch als Alleinerziehende, miteinander zu vereinbaren.
Vor dem Hintergrund der politischen Debatte um eine mögliche Abschaffung des Strafrechtsparagrafen 218, nach dem Schwangerschaftsabbrüche grundsätzlich verboten, in bestimmten Fristen nach einer verpflichtenden Beratung aber straffrei möglich sind, hat auch die evangelische Kirche ihre Haltung dazu auf den Prüfstand gestellt. Bislang war sie für die geltende rechtliche Regelung eingetreten, die von Kritikern vermehrt als Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht von Frauen angesehen wird. Die katholische Deutsche Bischofskonferenz indes ist gegen Veränderungen der Rechtslage.
Die von der Bundesregierung berufene Kommission für reproduktive Selbstbestimmung berät, ob und wie Abtreibungen außerhalb des Strafgesetzbuches geregelt werden sollen. Im kommenden Frühjahr soll sie Vorschläge vorlegen.
EKD-Pressemitteilung: Kurschus: „Es geht um den größtmöglichen effektiven Schutz des Lebens“