{"id":4588,"date":"2022-07-01T16:26:46","date_gmt":"2022-07-01T16:26:46","guid":{"rendered":"https:\/\/krankenhauspfarramt.de\/index.php\/2022\/07\/01\/gemeinsame-stellungnahme-der-kirchen-zum-dritten-personenstandsrechts-aenderungsgesetz-ekd\/"},"modified":"2022-07-01T16:26:47","modified_gmt":"2022-07-01T16:26:47","slug":"gemeinsame-stellungnahme-der-kirchen-zum-dritten-personenstandsrechts-aenderungsgesetz-ekd","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/krankenhauspfarramt.de\/index.php\/2022\/07\/01\/gemeinsame-stellungnahme-der-kirchen-zum-dritten-personenstandsrechts-aenderungsgesetz-ekd\/","title":{"rendered":"Gemeinsame Stellungnahme der Kirchen zum dritten Personenstandsrechts-\u00c4nderungsgesetz \u2013 EKD"},"content":{"rendered":"<p> <br \/>\n<\/p>\n<div id=\"\">\n<h3 style=\"text-align:center\">Stellungnahme<br \/>des<br \/>Kommissariats der deutschen Bisch\u00f6fe \u2013 Katholisches B\u00fcro in Berlin \u2013<br \/>und des<br \/>Bevollm\u00e4chtigten des Rates der EKD bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europ\u00e4ischen Union<br \/>zum<br \/>Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und f\u00fcr Heimat<br \/>Drittes Gesetz zur \u00c4nderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Drittes Personenstandsrechts-\u00c4nderungsgesetz &#8211; 3. PStR\u00c4ndG)<br \/>(Stand: 14. April 2022)<\/h3>\n<hr\/>\n<h3>I. Grunds\u00e4tzliche Bewertung<\/h3>\n<p>Ziel des Entwurfs (im Folgenden PStG-E) ist es, diverse Verfahrensabl\u00e4ufe im Personenstandswesen und Regelungen zu optimieren und insbesondere vor dem Hintergrund der erforderlichen Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) bis Ende 2022 den elektronischen Zugang f\u00fcr B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger zu Verwaltungsleistungen zu gew\u00e4hrleisten. Um dies zu erm\u00f6glichen, sollen Prozesse digital bereitgestellt und nach dem vom OZG vorgesehenen \u201eOnce-Only-Prinzip\u201c auf die Vorlage urkundlicher Nachweise verzichtet werden. Die Umsetzung dieses Ziels wird der Begr\u00fcndung des Referentenentwurfs zufolge zu einem deutlich h\u00f6heren Aufwand f\u00fcr die Standes\u00e4mter f\u00fchren, aber auch zugleich Entlastungen der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger und der mit dem Standesamt in Kontakt stehenden Unternehmen mit sich bringen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund sieht es der Entwurf als erforderlich an, um den Mehraufwand aufgrund der Umsetzung dieses Gesetzes zu verringern, die M\u00f6glichkeit der freiwilligen Eintragung der Religionszugeh\u00f6rigkeit in den Personenstandseintr\u00e4gen ersatzlos zu streichen (vgl. z.B. \u00a7\u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2, 21 Abs. Nr. 4, 31 Abs. 1 Nr. 1 PStG-E). Auch das in \u00a7 65 Abs. 2 PStG geregelte Benutzungsrecht der Religionsgemeinschaften zur Erteilung von Personenstandsurkunden und Ausk\u00fcnften \u00fcber Mitglieder aus einem Personenstandsregister soll aufgehoben werden.<\/p>\n<p>Aufgrund dieser umfassenden \u00c4nderungen w\u00fcrde der Begriff \u201eReligion\u201c in dem PStG keine einzige Nennung mehr finden und w\u00e4re infolgedessen bei der Erfassung von personenbezogenen Merkmalen durch den Staat irrelevant. Dies erscheint bereits deswegen bedenkenswert, da bis in das 19. Jahrhundert fast ausschlie\u00dflich die Kirchenregister die Funktion \u00f6ffentlich-rechtlicher Personenstandsregister hatten und zun\u00e4chst nur unter kirchlicher F\u00fchrung Tauf-, Trau- und Totenb\u00fccher bestanden, die in diesem Dreiklang auch die \u201eEckpfeiler\u201c des heutigen Personenstandes darstellen.[1]<\/p>\n<p>Wie bereits in der Stellungnahme des Kommissariats der deutschen Bisch\u00f6fe zu dem Vorentwurf des F\u00fcnften Gesetzes zur \u00c4nderung des Personenstandsregisters aus dem Jahr 1996 und der Stellungnahme des Kommissariats zu dem Vorentwurf eines Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts aus dem Jahr 2003 sprechen wir, der Bevollm\u00e4chtigte des Rates der EKD und das Kommissariat der deutschen Bisch\u00f6fe, uns weiterhin f\u00fcr die M\u00f6glichkeit der freiwilligen Angabe der Religionszugeh\u00f6rigkeit in den Personenstandsregistern aus. Auch das Benutzungsrecht sollte Religionsgemeinschaften weiter rechtssicher gew\u00e4hrleistet werden.<\/p>\n<h3>II. Bewertung im Einzelnen<\/h3>\n<p><strong>1. Streichung der freiwilligen Eintragung der Religionszugeh\u00f6rigkeit aus dem Ehe-, Geburten- und Sterberegister und aus den dazugeh\u00f6rigen Urkunden, \u00a7\u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2, 16 Abs. Nr. 7, 21 Abs. 1 Nr. 4, 27 Abs. 3 Nr. 5, 31 Abs. 1 Nr. 1, 57 Abs. 1 Nr. 4, 58 Abs. 1 Nr. 4, 59 Abs. 1 Nr. 5, 60 Nr. 1 PStG-E, \u00a7 36 Abs. 2 PStV-E<\/strong><\/p>\n<p>Seit der Reform im Jahr 2009 enth\u00e4lt das PStG in \u00a7 1 Abs. 1 eine Legaldefinition des Personenstands: <em>\u201ePersonenstand im Sinne dieses Gesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschlie\u00dflich ihres Namens. Der Personenstand umfasst Daten \u00fcber Geburt, Eheschlie\u00dfung, Begr\u00fcndung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Der Referentenentwurf f\u00fchrt in seiner Begr\u00fcndung f\u00fcr die Streichung der die Religionszugeh\u00f6rigkeit betreffenden Normen hierzu aus, dass die \u201eReligionszugeh\u00f6rigkeit somit kein den Personenstand eines Menschen kennzeichnendes Element\u201c[2] sei. Aufgrund dessen sei die Eintragung auch nur freiwillig und eine Streichung der M\u00f6glichkeit der Eintragung der Religionszugeh\u00f6rigkeit sinnvoll.<\/p>\n<p>Wir stimmen mit dem Referentenentwurf darin \u00fcberein, dass das PStG die Religionszugeh\u00f6rigkeit in der Legaldefinition nicht ausdr\u00fccklich nennt und den Personenstand rechtstechnisch an die Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung kn\u00fcpft, die sich aus dem Familienrecht ergibt.[3] Allerdings ist die freiwillige Angabe der Religionszugeh\u00f6rigkeit in dem Personenstandsregister dennoch ein Merkmal, das Ausdruck der positiven Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG sowie der positiven informationellen Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG ist und als wesentliches Identit\u00e4tsmerkmal f\u00fcr ein Mitglied einer Religionsgemeinschaft erm\u00f6glicht werden sollte.<\/p>\n<p>Denn aus verfassungsrechtlicher Perspektive geht das Personenstandsrecht \u00fcber die blo\u00dfe Verkn\u00fcpfung zum Familienrecht hinaus und ist nach dem BVerfG keine <em>\u201eMarginalie\u201c<\/em>, sondern umschreibt vielmehr in <em>\u201ezentralen Punkten die rechtlich relevante Identit\u00e4t einer Person\u201c<\/em>[4]. Mit dieser Formulierung kn\u00fcpft das BVerfG gedanklich auch an den historisch gewachsenen Begriff des Personenstands an, der bis zum Inkrafttreten des Personenstandsrechtsreformgesetzes im Jahr 2009 eben nicht definiert war, sondern sich vielmehr an der \u201e<em>Gesamtheit der personenbezogenen Daten<\/em>\u201c[5] orientierte. Die Religion stellt aber ein Identit\u00e4tsmerkmal einer Person dar, denn der Glaube ist eine \u201e<em>mit einer Person des Menschen verkn\u00fcpfte Gewissheit \u00fcber den Bestand und Inhalt bestimmter Wahrheiten<\/em>\u201c.[6] Damit ist es von gro\u00dfer Bedeutung, dass sich eine Person hierzu bekennen und damit in dem Personenstandsregister zum Ausdruck bringen kann, dass zu ihrer Identit\u00e4t der Glaube geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Dies entspricht nicht nur dem Interesse der Kirchen, sondern auch und in erster Linie dem der Kirchenmitglieder, die die Religionszugeh\u00f6rigkeit als wesentlich f\u00fcr ihre Identit\u00e4t empfinden. Dies zeigen auch die in dem Referentenentwurf selbst dargelegten Zahlen bez\u00fcglich des Erf\u00fcllungsaufwandes f\u00fcr die Verwaltung. Demnach findet eine Eintragung der Religionszugeh\u00f6rigkeit in das Sterberegister noch bei 80% der Verstorbenen statt. In die Geburten- und Eheregister lassen 50% ihre Religionszugeh\u00f6rigkeit eintragen. Darin spiegelt sich sehr deutlich das Bed\u00fcrfnis der Kirchenmitglieder wider, ihre Religionszugeh\u00f6rigkeit weiterhin in den Registern zu vermerken.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus wurde die Definition bereits bei der Novellierung des PStG im Jahr 2009 ge\u00e4ndert und dennoch anstatt einer \u2013 wie zuvor in dem Vorentwurf vorgesehenen \u2013 blo\u00dfen Hinweism\u00f6glichkeit auf eine Religionszugeh\u00f6rigkeit bewusst weiterhin die M\u00f6glichkeit der Angabe der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Religion in den urkundlichen Teil des Registers beibehalten. Auch dies spricht daf\u00fcr, die M\u00f6glichkeit zur freiwilligen Eintragung der Religionszugeh\u00f6rigkeit weiter vorzusehen und damit der individuellen wie historisch gewachsenen Bedeutung Rechnung zu tragen.<\/p>\n<p>Der Referentenentwurf begr\u00fcndet eine Streichung zus\u00e4tzlich damit, dass f\u00fcr die Religionsgemeinschaften als \u00f6ffentlich-rechtliche K\u00f6rperschaft weiterhin das Recht bestehe, die Mitglieder selbst zu registrieren und entsprechende Daten nach \u00a7 42 BMG von der Meldebeh\u00f6rde erlangt werden k\u00f6nnten. Damit w\u00fcrden die Daten aus dem Personenstandsregister weder f\u00fcr kirchliche noch f\u00fcr weltliche Zwecke ben\u00f6tigt.<\/p>\n<p>Die Daten\u00fcbermittlung an \u00f6ffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften nach \u00a7 42 BMG kann jedoch nicht die M\u00f6glichkeit einer B\u00fcrgerin oder eines B\u00fcrgers ersetzen, die Religionszugeh\u00f6rigkeit in den Personenstandseintr\u00e4gen auf freiwilliger Basis zu erg\u00e4nzen. Wie oben dargestellt geht die Bedeutung des Personenstandsregisters \u00fcber eine blo\u00dfe m\u00f6gliche Informationsfunktion hinaus und betrifft die \u201e<em>relevante Identit\u00e4t<\/em>\u201c einer Person.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich weisen wir \u2013 wie bereits zuvor in der Stellungnahme des Kommissariats der deutschen Bisch\u00f6fe zum Vorentwurf des Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts von 2003 \u2013 darauf hin, dass das Neutralit\u00e4tsverst\u00e4ndnis und das gewachsene Verh\u00e4ltnis zwischen Staat und Kirche in Deutschland die Beibehaltung der m\u00f6glichen Angabe der Religionszugeh\u00f6rigkeit nahelegen. Dies auch in Anbetracht dessen, dass Interessen und Rechte Dritter nicht tangiert werden. Der Verzicht auf die Aufnahme der Religionszugeh\u00f6rigkeit bedeutet, der Verdr\u00e4ngung des Religi\u00f6sen aus dem \u00f6ffentlichen Raum ins Private Vorschub zu leisten und damit letztlich die positive Religionsfreiheit zur\u00fcckzudr\u00e4ngen.<\/p>\n<p>Insofern die Streichung \u2013 wie in der Begr\u00fcndung des Referentenentwurfs angegeben \u2013 den Mehraufwand f\u00fcr die Standes\u00e4mter aufgrund der erforderlichen Digitalisierung verringern soll, so handelt es sich hierbei um rein pragmatische Gesichtspunkte. Diese k\u00f6nnen aber nicht durchdringen, denn die Digitalisierung der Verwaltung f\u00fchrt nicht nur zu Vereinfachungen und Entlastungen f\u00fcr die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger und die mit dem Standesamt in Kontakt stehenden Unternehmen, sondern langfristig zu einer vereinfachten Erfassung und Weiterleitung der Daten sowie der effizienteren und schnelleren Bearbeitung von Antr\u00e4gen. Damit sind der erh\u00f6hte Aufwand und die Kosten, die f\u00fcr die digitale Umstellung i.S.d. OZG erforderlich sind, nur tempor\u00e4r begrenzt und werden sich langfristig amortisieren.<\/p>\n<h3>2. Benutzung durch Beh\u00f6rden und Gerichte, \u00a7 65 Abs. 2 PStG-E<\/h3>\n<p>Die geltende Regelung nach \u00a7 65 Abs. 2 PStG, nach welcher Religionsgemeinschaften Ausk\u00fcnfte und Personenstandsurkunden erteilt werden k\u00f6nnen, soll ebenfalls ersatzlos gestrichen werden.<\/p>\n<p>Aus kirchlicher Sicht sollte jedoch \u00a7 65 Abs. 2 PStG beibehalten werden, da weiterhin Konstellationen bez\u00fcglich eines Auskunftsverlangens bestehen, die \u2013 anders als es der Referentenentwurf in der Begr\u00fcndung ausf\u00fchrt \u2013 nicht \u00fcber \u00a7 42 BMG erlangt werden k\u00f6nnen. Dies ist etwa der Fall, wenn die Kirche im Fall eines Kirchenaustritts den Ort der Taufpfarrei des ausgetretenen Mitglieds sucht, um den Kirchenaustritt im Taufbuch eintragen zu k\u00f6nnen. Daf\u00fcr wird mitunter die fr\u00fchere Wohnadresse der Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes beim Standesamt erfragt. Der seinerzeitige Wohnsitz der Eltern zum Zeitpunkt der Geburt l\u00e4sst dann R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Taufgemeinde des nun aus der Kirche ausgetretenen Kindes zu.<\/p>\n<p>Dabei schlie\u00dft der Entwurfsverfasser auch nicht aus, dass die Kirchen \u00fcber die M\u00f6glichkeit zur Auskunft aus dem Melderegister hinaus weiter eine Auskunft oder Personenstandsurkunde aus den Personenstandsregistern ben\u00f6tigen. Als m\u00f6gliches Auskunftsrecht nennt die Begr\u00fcndung des Entwurfs nun das allgemeine Benutzungsrecht i.S.d. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a7 62 PStG. Abgesehen davon, dass die Kirchen hier als erh\u00f6hte Voraussetzung bei jedem Auskunftsersuchen ein rechtliches Interesse geltend machen m\u00fcssten, erscheint dieses Auskunftsrecht den Kirchen jedenfalls nicht hinreichend rechtssicher offenzustehen. Denn nach dem Wortlaut des \u00a7 62 Abs. 1 PStG sind \u201ePersonen\u201c Anspruchsberechtigte der Norm. Dass sich auch kirchliche Stellen auf \u00a7 62 PStG berufen k\u00f6nnen, m\u00fcsste wohl mindestens in der Begr\u00fcndung rechtssicher klargestellt werden. Aus kirchlicher Sicht erscheint es jedoch \u2013 auch aus gesetzessystematischen Gr\u00fcnden \u2013 angezeigt, das Auskunftsrecht weiter in \u00a7 65 PStG zu verankern, wobei die \u00f6ffentlich-rechtlich verfassten kirchlichen Stellen auch unter Abs. 1 PStG subsumiert werden k\u00f6nnten. Denn dieser bezieht sich auf die Benutzung durch Beh\u00f6rden und Gerichte. Aus dem \u00f6ffentlich-rechtlichen Status leitet sich die Beh\u00f6rdeneigenschaft der kirchenbuchf\u00fchrenden Dienststellen ab.[7] Den Eintragungen in Kirchenb\u00fcchern der Religionsgemeinschaften des \u00f6ffentlichen Rechts kommt die Eigenschaft einer \u00f6ffentlichen Urkunde im Sinne der staatlichen Rechtsordnung zu. So sind etwa die einzigen Urkunden, die \u00fcber den Empfang einer Taufe \u00f6ffentlichen Nachweis erbringen k\u00f6nnen, die Eintragungen in Taufb\u00fcchern. Mit der Eintragung in das Taufbuch wird die Taufe nicht nur innerkirchlich, sondern auf Grund des K\u00f6rperschaftsstatus auch mit \u00f6ffentlich-rechtlicher Wirkung beurkundet mit der Beweiskraft einer \u00f6ffentlichen Urkunde[8]. Entsprechend sind die kirchlichen Urkunden, wie etwa solche, die \u00fcber den Empfang der Taufe \u00f6ffentlich Nachweis erbringen, \u201esonstige \u00f6ffentliche Urkunden\u201c nach \u00a7 9 PStG. Im Fall einer Streichung des \u00a7 65 Abs. 2 PStG sollte daher aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit und -klarheit in der Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7 65 Abs. 1 PStG oder in der Norm des \u00a7 65 Abs. 1 PStG selbst festgehalten werden, dass auch \u00f6ffentlich-rechtlich verfasste Religionsgemeinschaften sich auf \u00a7 65 Abs. 1 PStG berufen k\u00f6nnen beziehungsweise unter den Beh\u00f6rdenbegriff fallen.<\/p>\n<p>Berlin, den 1. Juli 2022<\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p>[1] Vgl. Lorenz, Personenstandswesen. Meldewesen. Datenschutz, in: Listl\/Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl. 1994, S. 717 f.<\/p>\n<p>[2] Referentenentwurf zum 3. PStR\u00c4ndG (April 2022), S. 62.<\/p>\n<p>[3] BGH, Beschl. v. 22. 6. 2016 \u2013 XII ZB 52\/15, Rn. 15.<\/p>\n<p>[4] BGH, Beschl. v. 10. 10. 2017 \u2013 1 BvR 2019\/16, Rn. 45.<\/p>\n<p>[5] Vgl. Stellungnahme des Kommissariats der deutschen Bisch\u00f6fe zum Vorentwurf eines Gesetzes zur Reform des Personenstandsrecht (September 2003), 2004, S. 2, Hepting\/Gaaz, Personenstandsgesetz, Handkommentar, \u00a7 1, Rn. 4.<\/p>\n<p>[6] V. Mangoldt\/Klein\/Starck, Starck, Kommentar zum Grundgesetz, 7. Aufl. 2018, Art. 4, Rn. 10.<\/p>\n<p>[7] Vgl. Vorwerk\/Wolf, Krafka, BeckOK ZPO, 44. Aufl. 2022, \u00a7 415, Rn. 13; BayObLG, Beschl. v. 30.12.1994 \u2013 BReg. 2 Z 171\/54, siehe auch Listl, Archiv f\u00fcr katholisches Kirchenrecht Band 143, Jg. 1974, S. 101ff.<\/p>\n<p>[8] Vgl. Fn. 7.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>StellungnahmedesKommissariats der deutschen Bisch\u00f6fe \u2013 Katholisches B\u00fcro in Berlin \u2013und desBevollm\u00e4chtigten des Rates der EKD bei der Bundesrepublik Deutschland und<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":4589,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[20],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/krankenhauspfarramt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4588"}],"collection":[{"href":"https:\/\/krankenhauspfarramt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/krankenhauspfarramt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/krankenhauspfarramt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/krankenhauspfarramt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4588"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/krankenhauspfarramt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4588\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4590,"href":"https:\/\/krankenhauspfarramt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4588\/revisions\/4590"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/krankenhauspfarramt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/media\/4589"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/krankenhauspfarramt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4588"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/krankenhauspfarramt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4588"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/krankenhauspfarramt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4588"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}