{"id":5076,"date":"2022-11-17T10:35:35","date_gmt":"2022-11-17T10:35:35","guid":{"rendered":"https:\/\/krankenhauspfarramt.de\/index.php\/2022\/11\/17\/gemeinsame-stellungnahme-zur-ueberarbeitung-des-sanktionenrechts\/"},"modified":"2022-11-17T10:35:36","modified_gmt":"2022-11-17T10:35:36","slug":"gemeinsame-stellungnahme-zur-ueberarbeitung-des-sanktionenrechts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/krankenhauspfarramt.de\/index.php\/2022\/11\/17\/gemeinsame-stellungnahme-zur-ueberarbeitung-des-sanktionenrechts\/","title":{"rendered":"Gemeinsame Stellungnahme zur \u00dcberarbeitung des Sanktionenrechts"},"content":{"rendered":"<p> <br \/>\n<\/p>\n<div id=\"\">\n<p style=\"text-align:center\"><strong>Gemeinsame Stellungnahme<br \/>des Kommissariats der deutschen Bisch\u00f6fe \u2013 Katholisches B\u00fcro in Berlin,<br \/>des Bevollm\u00e4chtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europ\u00e4ischen Union und<br \/>&#8218;der Bundesarbeitsgemeinschaft f\u00fcr Straff\u00e4lligenhilfe (BAG-S)<br \/>zum<br \/>Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz eines Gesetzes zur \u00dcberarbeitung des Sanktionenrechts &#8211; Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer<br \/>Entziehungsanstalt<\/strong><\/p>\n<p>Wir, das Kommissariat der deutschen Bisch\u00f6fe \u2013 Katholisches B\u00fcro in Berlin \u2013, der Bevollm\u00e4chtigte des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik und der Europ\u00e4ischen Union und die Bundesarbeitsgemeinschaft f\u00fcr Straff\u00e4lligenhilfe (BAG-S), der auch der Deutsche Caritasverband und die Diakonie Deutschland angeh\u00f6ren, danken dem Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz f\u00fcr die Zusendung des Referentenentwurfs.<\/p>\n<p>Das Ziel des Referentenentwurfs ist, das bestehende Sanktionenrecht im Strafgesetzbuch und in der Strafprozessordnung (im Folgenden StGB-E und StPO-E) an aktuelle Entwicklungen unserer Gesellschaft anzupassen, wobei ein besonderes Augenmerk auf der Resozialisierung, der Pr\u00e4vention und dem Schutz vor Diskriminierung liegen soll.<\/p>\n<p>In dem Entwurf sind vier gesetzliche \u00c4nderungen enthalten: Neben Modifizierungen f\u00fcr Auflagen und Weisungen (\u00a7 56c StGB-E, \u00a7 59a StGB-E und \u00a7 153a StPO-E) und f\u00fcr das Ma\u00dfregelrecht (\u00a7 64 StGB-E und \u00a7 463 Abs. 6 S. 3 StPO-E) schl\u00e4gt der Entwurf vor, bei der Strafzumessung nach \u00a7 46 Abs. 2 S. 2 StGB-E in Zukunft auch \u201egeschlechtsspezifische\u201c und \u201egegen die sexuelle Orientierung gerichtete\u201c Tatmotive f\u00fcr menschenverachtende Beweggr\u00fcnde und Ziele zu ber\u00fccksichtigen. Au\u00dferdem wird der Umrechnungsma\u00dfstab von Geldstrafe in Ersatzfreiheitsstrafe (\u00a7 43 S. 2 StGB-E) angepasst.<\/p>\n<p>In der vorliegenden Stellungnahme setzen wir uns unter Einbeziehung der Expertise der evangelischen und katholischen Gef\u00e4ngnisseelsorge[1] insbesondere mit den Vorschl\u00e4gen zur \u00c4nderung der Ersatzfreiheitsstrafe auseinander.<\/p>\n<p>Allerdings begr\u00fc\u00dfen wir auch grunds\u00e4tzlich die vorgesehene Aufnahme der Merkmale \u201egeschlechtsspezifisch\u201c und \u201esexuelle Orientierung\u201c in der Liste der Strafzumessungsgr\u00fcnde, da hierdurch Art. 46 lit. a der Istanbul-Konvention des Europarats zur Geltung kommt. Dies stellt aber nur einen ersten Schritt zur Bek\u00e4mpfung geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und M\u00e4dchen und der M\u00f6glichkeit der Sensibilisierung der Justiz und Gesellschaft f\u00fcr diese wichtige Problematik dar. Es sollte auch fortschreitend die Umsetzung der Istanbul-Konvention durch die Entwicklung eines umfassenden Gesamtkonzepts zur Pr\u00e4vention und Bek\u00e4mpfung frauenfeindlicher Gewalt effektiv und z\u00fcgig vorangetrieben werden.\u00a0<\/p>\n<p>Kritisch sehen wir die Reformvorschl\u00e4ge bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem\u00e4\u00df \u00a7 64 StGB-E. Zwar gibt es aufgrund der stark gestiegenen Anzahl der nach \u00a7 64 StGB untergebrachten Personen sowie der daraus resultierenden \u00dcberbelegungen in den Kliniken und einer Zunahme von Organisationshaft einen dringenden Handlungsbedarf. Jedoch sollte bei den L\u00f6sungsvorschl\u00e4gen, die den Abbau von Entziehungsanstalten betreffen, stets eine gleichzeitige Verbesserung suchtspezifischer Angebote in den Justizvollzugsanstalten vorgenommen werden. Dar\u00fcber hinaus sprechen wir uns f\u00fcr eine grundlegende Reform des Ma\u00dfregelvollzugs unter Einbeziehung einer breiten Expertise aus der Forensik, des Justizvollzugs, der Kriminologie, aber auch aus dem Suchthilfesystem, der Gemeindepsychiatrie sowie der Straff\u00e4lligenhilfe aus. Hierbei sollte es auch grunds\u00e4tzliche Reform\u00fcberlegungen zu der Behandlung von Menschen mit Abh\u00e4ngigkeitserkrankungen im Strafvollzug, dem \u00dcbergang vom Ma\u00dfregelvollzug in das Suchthilfesystem sowie der Transformation der Unterbringung nach \u00a7 64 StGB in andere Angebote des Suchthilfesystems geben.<\/p>\n<h3>I. Grunds\u00e4tzliche Bewertung der Vorschl\u00e4ge zur \u00c4nderung der Ersatzfreiheitsstrafe<\/h3>\n<p>F\u00fcr die Ersatzfreiheitsstrafe nach \u00a7 43 StGB sieht der Gesetzesentwurf mit Hinweis auf den Abschlussbericht der Bund-L\u00e4nder-Arbeitsgruppe (\u201ePr\u00fcfung alternativer Sanktionsm\u00f6glichkeiten &#8211; Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen gem\u00e4\u00df \u00a7 43 StGB\u201c) eine Modifizierung der Norm vor. Zwei Tagess\u00e4tze der Geldstrafe sollen einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen. Dar\u00fcber hinaus soll es zu einer klarstellenden Anpassung kommen. Zur sprachlichen Hervorhebung des Unterschieds zwischen Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe wird in \u00a7 43 StGB-E nun ausschlie\u00dflich der Begriff Ersatzfreiheitsstrafe verwendet. Zudem enth\u00e4lt der Entwurf in \u00a7 459e StPO-E jetzt die Verpflichtung, vor der Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe die verurteilte Person auf die M\u00f6glichkeit der Bewilligung von Zahlungserleichterungen (\u00a7 459a StPO) und auf die M\u00f6glichkeit der Ableistung von freier Arbeit zur Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe hinzuweisen. In F\u00e4llen, in denen Anlass zur Annahme besteht, dass die verurteilte Person die deutsche Sprache nicht beherrscht, soll der Hinweis in einer f\u00fcr die verurteilte Person verst\u00e4ndlichen Sprache erfolgen. Schlie\u00dflich legt \u00a7 463d StPO-E die M\u00f6glichkeit f\u00fcr die Vollstreckungsbeh\u00f6rden nahe, im Ermessenswege die Gerichtshilfe vor Entscheidung der Anordnung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe einzuschalten.<\/p>\n<p>Wir danken, dass sich die Bundesregierung der Problemlage der Verb\u00fc\u00dfenden von Ersatzfreiheitsstrafe zugewendet hat, und begr\u00fc\u00dfen grunds\u00e4tzlich die \u00c4nderung des Umrechnungsma\u00dfstabs f\u00fcr die Ersatzfreiheitsstrafe, da jeder Tag in Haft aufgrund einer zu verb\u00fc\u00dfenden Ersatzfreiheitsstrafe, der vermieden werden kann, hilfreich ist.<\/p>\n<p>Allerdings setzt der Referentenentwurf bei den \u00c4nderungen zur Ersatzfreiheitsstrafe an einem zu sp\u00e4ten Zeitpunkt an und l\u00f6st damit das grunds\u00e4tzliche Problem nicht, dass die Ersatzfreiheitsstrafe \u2013 wenn auch um die H\u00e4lfte[2] reduziert \u2013 nicht vorrangig vermieden wird. Dies sollte aber aus unserer Perspektive das Ziel sein:[3]<\/p>\n<p>Die Entwurfsbegr\u00fcndung f\u00fchrt aus, dass die Ersatzfreiheitsstrafe prim\u00e4r solche Personen trifft, die aufgrund multipler Problemlagen eine prek\u00e4re Lebenssituation aufweisen. Dieser Personenkreis ist auch weiterhin einem stark erh\u00f6hten Risiko ausgesetzt, aufgrund einer Ersatzfreiheitsstrafe inhaftiert zu werden. Die prek\u00e4re soziale und wirtschaftliche Lage der Betroffenen f\u00fchrt dazu, dass sie die Geldstrafe, die meist aufgrund eines sog. Bagatelldelikts vom Gericht als angemessen erachtet wurde, unverschuldet nicht begleichen k\u00f6nnen. Den Betroffenen droht dann der Freiheitsentzug als sch\u00e4rfstes Sanktionsmittel unseres Rechtssystems.[4] Jeder Haftantritt hat jedoch weitreichende Konsequenzen f\u00fcr die Betroffenen \u2013 wie zum Beispiel die Trennung von dem Partner oder der Partnerin und\/oder der Familie, den Verlust des Arbeitsplatzes und der Wohnung \u2013, sofern diese Struktur vorhanden ist. Durch die Ersatzfreiheitsstrafe versch\u00e4rfen sich die Problemlagen und die Betroffenen werden noch weiter an den Rand der Gesellschaft gedr\u00e4ngt. Die Modifizierung des \u00a7 43 StGB-E bietet auch unter Ber\u00fccksichtigung der Erg\u00e4nzungen des \u00a7 459e Abs. 2 StPO noch keine hinreichende L\u00f6sung.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund scheint es erforderlich, die \u00a7\u00a7 40 ff. StGB weitreichender zu modifizieren, als es der Referentenentwurf bisher vorsieht.\u00a0<\/p>\n<h3>II. Bewertung im Einzelnen<\/h3>\n<p>Grunds\u00e4tzlich sieht der Referentenentwurf die Ersatzfreiheitsstrafe als alternativlos, aber reformbed\u00fcrftig an. Die Reformbed\u00fcrftigkeit ergibt sich hierbei aus der steigenden Zahl der vollzogenen Ersatzfreiheitsstrafen, der nur geringen M\u00f6glichkeit der Resozialisierung im Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen und der notwendigen st\u00e4rkeren Orientierung des mit Vollstreckung verbundenen Straf\u00fcbels an der urspr\u00fcnglich verh\u00e4ngten Geldstrafe. Bei der Begr\u00fcndung f\u00fcr die gew\u00e4hlten L\u00f6sungsans\u00e4tze nimmt der Referentenentwurf in weiten Teilen Bezug auf die Ergebnisse des Abschlussberichts der Bund-L\u00e4nder-Arbeitsgruppe aus dem Jahr 2019. Erkenntnisse und m\u00f6gliche Auswirkungen wegen der teilweisen Aussetzung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe in vielen Bundesl\u00e4ndern aufgrund der Covid-19-Pandemie konnten in dem Bericht noch nicht ausgewertet werden. Das System der Ersatzfreiheitsstrafe pausierte aber innerhalb k\u00fcrzester Zeit.[5] So hatten zum Beispiel die L\u00e4nder Berlin und Hamburg mittels Sammelgnadenerlass unter gewissen Voraussetzungen Ersatzfreiheitsstrafen erlassen. Es w\u00e4re vor einer grundlegenden Reform der Ersatzfreiheitsstrafe sicherlich erkenntnisreich, diese Erfahrungen aus der Pandemiezeit genauer zu analysieren.<\/p>\n<p><strong>1. Zahlungsunf\u00e4higkeit der Inhaftierten<\/strong><\/p>\n<p>Der Referentenentwurf f\u00fchrt in seiner Begr\u00fcndung mit Verweis auf den o.g. Abschlussbericht an, dass die Ersatzfreiheitsstrafe zwar kein Beugemittel sei, dennoch ihre zentrale Aufgabe darin bestehe, als Druckmittel die Durchsetzung der Geldstrafe zu erm\u00f6glichen. Von der drohenden Vollstreckung gehe der Tilgungsdruck aus.<\/p>\n<p>Wir stimmen mit dem Referentenentwurf dahingehend \u00fcberein, dass grunds\u00e4tzlich die Ersatzfreiheitsstrafe das Potential hat, einen Tilgungsdruck auf zahlungsf\u00e4hige Verurteilte auszu\u00fcben. Allerdings gibt es keine Untersuchungen zu der Frage, ob der Tilgungsdruck allein von der m\u00f6glichen Ersatzfreiheitsstrafe ausgeht oder ob sich nicht vielmehr der Tilgungsdruck aus der Zahlungsaufforderung und dem Willen einer Vielzahl der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger, sich rechtstreu zu verhalten, ergibt. Unserer Auffassung nach liegt Letzteres nahe. Bei Personen, die nur \u00fcber ein Einkommen im Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsbereich verf\u00fcgen, ist die Funktion der Ersatzfreiheitsstrafe als Druckmittel aber generell nicht zielf\u00fchrend, da von Anfang an kaum eine reale M\u00f6glichkeit besteht, die Geldstrafe zu bezahlen. Diese Personen sind nicht leistungsunwillig, sondern leistungsunf\u00e4hig. Das spiegelt auch der Bericht der Bund-L\u00e4nder-Arbeitsgruppe wider, wenn er res\u00fcmiert, dass von der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe \u201e\u00fcberwiegend Sozialleistungsbezieher\u201c betroffen sind.[6]<\/p>\n<p>Wenn allein die Bereitschaft zur freiwilligen Zahlung fehlen w\u00fcrde, k\u00f6nnte die zwangsweise Beitreibung der Geldstrafe durch den Gerichtsvollzug helfen. Diese M\u00f6glichkeit wird aber von der Arbeitsgruppe nicht als sinnvoll erachtet, da sich neben dem zus\u00e4tzlichen Zeitaufwand f\u00fcr die Gerichtsvollzieher oder Gerichtsvollzieherinnen die Aussichtslosigkeit der Pf\u00e4ndung regelm\u00e4\u00dfig aus den Akten ergebe.[7] Diese Einsch\u00e4tzung teilen wir, denn die Betroffenen verf\u00fcgen \u00fcber kein Einkommen oberhalb der Pf\u00e4ndungsfreigrenzen.[8] Zudem m\u00f6chten wir darauf hinweisen, dass sich auch aus der Untersuchung des Kriminologischen Dienstes Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2018, den der Referentenentwurf in seiner Begr\u00fcndung zitiert, nichts Gegenteiliges ergibt. Denn aus dem Ergebnis des Untersuchungsberichtes, nach dem in 50 % der F\u00e4lle eine Verk\u00fcrzung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Ausl\u00f6sung oder Ratenzahlung erfolgt, kann nicht auf eine tats\u00e4chliche Zahlungsf\u00e4higkeit geschlossen werden. Zudem ergibt sich durchaus ein heterogenes Bild hinsichtlich der prozentualen H\u00f6he der Ausl\u00f6sungszahlen nach Haftantritt \u2013 andere Studien belegen einen geringeren Ausl\u00f6seanteil.[9]<\/p>\n<p>Lohnend ist auch ein Blick auf die Zahlen, mit welchen Mitteln und durch wen die Tilgung der Geldstrafe erfolgte (vgl. hierzu Tabelle 17). Demnach f\u00fchren nur in 22 % die Verurteilten die Ausl\u00f6sung durch Zahlung mit \u201eeigenem Geld\u201c herbei.[10] Die Tilgung mit \u201eeigenem Geld\u201c bedeutet aber nicht zwangsl\u00e4ufig, dass die Gefangenen den Ausl\u00f6sungsbetrag zum Straftantritt selbst mit in die Anstalt brachten: Es ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass das Geld im Zuge von vollzugs\u00f6ffnenden Ma\u00dfnahmen beigebracht wurde, die einem knappen Viertel derjenigen, die sich in Ersatzfreiheitsstrafe befinden, gew\u00e4hrt worden waren.[11] Insofern kann die in der Anstalt erfolgte Verbuchung als \u201eeigenes Geld\u201c erfolgt sein, obwohl es faktisch von Dritten stammte. Dies ist den Akten nicht zu entnehmen. Dieses Ergebnis stimmt auch mit unseren Erfahrungen aus der Praxis \u00fcberein. Die von der Ersatzfreiheitsstrafe Betroffenen verf\u00fcgen meist \u00fcber kein pf\u00e4ndungsfreies Einkommen und befinden sich finanziell an der Grenze zum Existenzminimum. Aus der Not heraus, aufgrund der harten Sanktion des Freiheitsentzugs und auch, um der Stigmatisierung und den sozialen Folgen zu entgehen, sind mitunter Freunde und Verwandte bereit, die Geldstrafe zu zahlen. Die Geldstrafe wird damit zwar im Ergebnis gezahlt, der Sinn der Geldstrafe, eine schuldangemessene Strafe f\u00fcr den Schuldigen selbst und nicht einen Dritten darzustellen, wird aber nicht erreicht.<\/p>\n<p><strong>2. Unm\u00f6glichkeit der Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe durch \u201efreie\u201c Arbeit oder Ratenzahlung<\/strong><\/p>\n<p>Der Referentenentwurf betont, dass die M\u00f6glichkeit f\u00fcr Mittelose besteht, die Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinn\u00fctzige Arbeit abzuwenden, wie es alle Bundesl\u00e4nder bereits praktizieren. Zugleich wird aber deutlich, dass die Zahl der Verurteilten, die ganz oder teilweise durch gemeinn\u00fctzige Arbeit die Vollstreckung abgewendet haben, in den letzten 15 Jahren stark gesunken ist. In den Bundesl\u00e4ndern w\u00fcrden daher unterst\u00fctzenswerte Anstrengungen unternommen, praktische Verbesserungen, wie etwa die Unterrichtung \u00fcber die M\u00f6glichkeit der Stundung oder Ratenzahlung, die Initiierung von Projekten unter Einbindung sozialer Dienste und freier Tr\u00e4ger, die Betroffene bei der Ratenzahlung und Ableistung gemeinn\u00fctziger Arbeit unterst\u00fctzen, herbeizuf\u00fchren. [12]<\/p>\n<p>Wir begr\u00fc\u00dfen, unterst\u00fctzen und erm\u00f6glichen die von den L\u00e4ndern, Kirchen und sozialen Verb\u00e4nden organisierten Projekte und Angebote zur Ableistung gemeinn\u00fctziger Arbeit zur Vermeidung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe.<\/p>\n<p>Da aber Personen aufgrund von Sucht, psychischen Problemen oder sozialer Armut oftmals allgemein in der Lebensf\u00fchrung beeintr\u00e4chtigt sind und mit der Ableistung gemeinn\u00fctziger Arbeit \u00fcberfordert sein k\u00f6nnen, sollten sie dabei gezielter als bisher unterst\u00fctzt werden.[13] Auch sollte bedacht werden, dass nicht alle Betroffenen \u00fcberhaupt in der Lage sind zu arbeiten. So wurde im Bund-L\u00e4nder-Bericht f\u00fcr das Jahr 2017 zum Beispiel f\u00fcr Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass 17 % der Betroffenen allenfalls eingeschr\u00e4nkt arbeitsf\u00e4hig waren.[14] So sinnvoll das Angebot der freien Arbeit ist, es kann nicht bei jeder Person mit multiplen Problemlagen die Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe herbeif\u00fchren.<\/p>\n<p>Auch die als L\u00f6sung angebotene Hilfe bei dem Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen unterst\u00fctzen wir, m\u00f6chten aber darauf hinweisen, dass die Anzahl der Tilgungen durch gemeinn\u00fctzige Arbeit seit Jahren weitaus r\u00fcckl\u00e4ufiger ist, als es der Referentenentwurf darstellt, wobei die Coronapandemie diese Situation nochmals versch\u00e4rft hat.[15]<\/p>\n<p>Im Ergebnis teilen wir die St\u00e4rkung der Ans\u00e4tze der \u201efreien\u201c Arbeit und der Ratenzahlung zur Vermeidung des Vollzuges von Ersatzfreiheitsstrafen. Zugleich k\u00f6nnen diese Instrumente nur einzelne Bausteine f\u00fcr die Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen sein.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sollte in den Bundesl\u00e4ndern darauf hingewirkt werden, verst\u00e4rkt zu pr\u00fcfen, welche Personen geeignet sind, die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtabwendung im offenen Vollzug abzuleisten. Bei Personen, die die Voraussetzungen f\u00fcr den offenen Vollzug erf\u00fcllen, k\u00f6nnte so der negative Einfluss einer Ersatzfreiheitsstrafe (Wohnungs-, Arbeitsplatzverlust, Verlust sozialer Kontakte etc.) verringert werden.<\/p>\n<p><strong>3. L\u00f6sungsans\u00e4tze<\/strong><\/p>\n<p>Aufgrund der bestehenden Zahlungsunf\u00e4higkeit und der verminderten M\u00f6glichkeit f\u00fcr die Betroffenen, gemeinn\u00fctzige Arbeit abzuleisten, entwickelt sich die Geldstrafe f\u00fcr Personen in wirtschaftlicher und sozialer Notlage de facto zu einer Freiheitsstrafe, die von Seiten des Gerichts gerade nicht als schuld- und tatangemessen angesehen wurde. Auch wenn mit dem ver\u00e4nderten Umrechnungsma\u00dfstab darauf reagiert wird, bleibt doch die Freiheitsstrafe als h\u00e4rterer Eingriff als die Geldstrafe bestehen. Dem qualitativen Unterschied zwischen einer Freiheitsstrafe und einer pekuni\u00e4ren Strafe bei Schuldspruch wird nicht hinreichend Rechnung getragen und f\u00fcr Personen am Rande der Gesellschaft keine \u201eGleichheit vor dem Gesetz\u201c gewahrt.[16]<\/p>\n<p><strong>a) Bemessung der Tagessatzh\u00f6he anpassen<\/strong><\/p>\n<p>Um dem entgegenzuwirken, ist zun\u00e4chst erforderlich, dass die Geldstrafe f\u00fcr alle Einkommensschichten bezahlbar ist.<\/p>\n<p>Vorangestellt sei, dass wir uns grunds\u00e4tzlich nicht gegen das seit 1969 angewandte zweistufige Berechnungsprinzip f\u00fcr die Geldstrafe, insbesondere die Verkn\u00fcpfung der Tagessatzh\u00f6he an das Nettoeinkommen nach \u00a7 40 Abs. 2 StGB, wenden, da sie in der Regel die gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Transparenz bei der Strafzumessung und Opfergleichheit gew\u00e4hrleistet. Die regelhafte Orientierung am Nettoeinkommen aufgrund der Problematik der Gleichbehandlung von Verurteilten vor dem Gesetz mit ungleichen Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen ist aber verbesserungsbed\u00fcrftig.<\/p>\n<p>Zum einen wird dies deutlich, wenn man die Einf\u00fchrung des Zweistufenprinzips in einen historischen Kontext einordnet. Im Gegensatz zur jetzigen Arbeitsmarksituation erfolgte die Entscheidung f\u00fcr das schwedische Zweistufenmodell vor dem volkswirtschaftlichen Hintergrund der Vollbesch\u00e4ftigung in der fr\u00fchen Bundesrepublik.[17] Nach dem damaligen Weltbild war es jeder bzw. jedem arbeitsf\u00e4higen Verurteilten zumutbar, eine Arbeit aufzunehmen und die Geldstrafe zu zahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe betraf in den 1960er Jahren folglich nur Personen, die sich um jeden Preis der Sanktion widersetzen wollten und wurde auch nur verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig selten vollstreckt.[18] Personen, die nur \u00fcber ein geringes Einkommen im Sozialhilfebereich oder an der Grenze des Existenzminimums verf\u00fcgen und aufgrund nicht vorhandener Liquidit\u00e4t die Ersatzfreiheitsstrafe unfreiwillig nicht zahlen konnten, sollten nach dem Gesetzgeber damals prim\u00e4r nicht Adressat bzw. Adressatin der Ersatzfreiheitsstrafe sein.<\/p>\n<p>Zum anderen tr\u00e4gt die grunds\u00e4tzliche Berechnung nach dem Nettoprinzip bei Empf\u00e4ngern bzw. Empf\u00e4ngerinnen von Transferleistungen dem urspr\u00fcnglichen Strafzweck der Geldstrafe nicht mehr hinreichend Rechnung. Die Geldstrafe hatte in erster Linie eine warnende Funktion: Die verurteilte Person sollte im Wohn- und Lebensalltag bleiben, in den Konsumm\u00f6glichkeiten eingeschr\u00e4nkt, nicht aber die vorhandene Liquidit\u00e4t vollkommen abgesch\u00f6pft und das Existenzminimum genommen werden.[19] M\u00f6chte man diese Sanktionsrichtung weiterhin aufrechterhalten, m\u00fcsste bei der Berechnung der Tagessatzh\u00f6he bei Personen, die in wirtschaftlich prek\u00e4ren Situationen leben und staatliche Transferleistungen erhalten, nur der Teil des Regelbedarfs Ber\u00fccksichtigung finden, der der Sicherung des sozio-kulturellen Existenzminimums dient, und eben nicht der Teil, der zum Leben unerl\u00e4sslich ist.<\/p>\n<p>Wir sprechen uns daher daf\u00fcr aus, bei Straff\u00e4lligen, die zur Sicherung des Lebensunterhalts Leistungen nach dem Zweiten und Zw\u00f6lften Sozialgesetzbuch erhalten oder von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leben, das Nettoprinzip nicht anzuwenden und stattdessen die Tagessatzh\u00f6he je nach H\u00f6he des Regelbedarfs auf ca. drei Euro zu beschr\u00e4nken.[20] In besonders gelagerten F\u00e4llen sollte der Tagessatz auf einen Euro festgesetzt werden. Eine solche Regelung sollte nach unserer Auffassung in den Gesetzestext des \u00a7 40 StGB aufgenommen werden.<\/p>\n<p>Dieser Vorschlag wurde auch von der Bund-L\u00e4nder-Arbeitsgruppe in ihrem Abschlussbericht aufgegriffen.[21] Sie wies prim\u00e4r darauf hin, dass bereits jetzt aufgrund des Wortlauts des \u00a7 40 Abs. 2 StGB (\u201ein der Regel\u201c) oberinstanzliche Gerichte die errechnete Tagessatzh\u00f6he nach unten korrigierten, da nach der Auffassung der Rechtsprechung eine schematische Anwendung des Nettoeinkommensprinzip bei Armen aufgrund einer ungleichen finanziellen Behandlung nicht erfolgen d\u00fcrfe.[22] Die Argumente der Bund-L\u00e4nder-Arbeitsgruppe greifen aber nicht durch:<\/p>\n<p>Zum einen zeigt die richterliche Praxis der letzten Jahre, dass eine Anpassung an die wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse tats\u00e4chlich nur unzureichend erfolgte. Dies verdeutlicht eine Statistik des Abschlussberichts der Bund-L\u00e4nder-Arbeitsgruppe[23]: Demnach betr\u00e4gt die H\u00f6he des Tagessatzes bei ca. einem Drittel der Geldstrafen zwischen 5 und 10 EUR (28,81 %). Geldstrafen bis 5 EUR werden etwa nur zu 2,06 % vergeben. Ber\u00fccksichtigt man, dass ca. ein Drittel der zu pekuni\u00e4ren Strafen Verurteilten nur \u00fcber ein Einkommen im Sozialhilfebereich verf\u00fcgt, erscheint die H\u00f6he des Tagessatzes von mindestens 5 EUR problematisch. Denn bei einem Tagessatz von 7,50 EUR (Mittel von 5 und 10 EUR), m\u00fcsste eine verurteilte Person, die Sozialhilfe empf\u00e4ngt, bei einem Regelbedarf von 449 EUR (seit 01.01.2022) fast 50 % der eigenen Geldmittel, die durchschnittlich t\u00e4glich f\u00fcr die Finanzierung des notwendigen Lebensunterhalts (Nahrung, Kleidung etc.) zur Verf\u00fcgung stehen, f\u00fcr die Geldstrafe aufwenden. Der Teil des Regelbedarfs, der f\u00fcr die soziale Teilhabe vorgesehen ist, liegt jedoch weit unter 50 %. Auch vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber einen Mindestsatz von einem Euro zugelassen hat (\u00a7 40 Abs. 2 S. 3 StGB), stellt sich die Frage, warum hiervon beinahe kein Gebrauch gemacht wird. Die unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige H\u00f6he der Tagess\u00e4tze f\u00fcr nicht leistungsf\u00e4hige, einkommensschwache Personen demonstriert daneben eine weitere Statistik des Abschlussberichts der Bund-L\u00e4nder-Gruppe, in welcher der \u201eAnteil der EFS\u00b4ler im Vollzug am 31.01.2017 mit 10 EUR\u201c aufgeschl\u00fcsselt wird.[24] Hier zeigt sich, dass durchschnittlich fast 50 % der Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verb\u00fc\u00dfen, eine Geldstrafe nicht beglichen haben, die einen Tagessatz von 10 EUR aufweist. Betrachtet man die absolute Zahl der Geldstrafen, die eine Tagessatzh\u00f6he von 10 EUR haben, m\u00fcsste der Anteil der Personen, bei welchen die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird, statistisch erheblich geringer sein.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem wird der \u00fcberwiegende Teil der Geldstrafen im Strafbefehlsverfahren vollzogen, bei welchem bei mindestens der H\u00e4lfte der Strafverfahren keine Angaben \u00fcber die wirtschaftliche Situation gemacht wird.[25] Infolgedessen erfolgt statistisch viel h\u00e4ufiger eine Sch\u00e4tzung der wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse nach \u00a7 40 Abs. 3 StGB durch die Staatsanwaltschaft. Eine Korrektur durch das Gericht aufgrund des Wissens der prek\u00e4ren wirtschaftlichen Lage der Straff\u00e4lligen kann gerade nicht erfolgen. Aus der Praxis wissen wir zudem, dass Straff\u00e4llige meistens mangels ausreichender Ressourcen keinen juristischen Beistand haben und teilweise aus Unwissenheit und Angst vor h\u00e4rterer Strafe, selbst bei einer zu hoch angesetzten Geldstrafe, keinen Rechtsbehelf einlegen. Zugleich wird hier die Verantwortung der Korrektur einer Fehleinsch\u00e4tzung der verurteilten Person zugewiesen.[26]<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus steht es dem Gericht weiter angesichts der richterlichen Unabh\u00e4ngigkeit offen, eine an dem Unrechts- und Strafgehalt relevante Zahl an Tagess\u00e4tzen frei zu bestimmen. Ebenso hat der Gesetzgeber bereits jetzt aufgrund der regelhaften Anordnung der Berechnung nach dem Nettoprinzip eine schematische Normierung zumindest bzgl. des Berechnungsma\u00dfstabs f\u00fcr die Tagessatzh\u00f6he aufgenommen. Da das Nettoprinzip gerade darauf abzielt, eine Gleichbehandlung bei der Berechnung der Geldstrafen von Erwerbst\u00e4tigen vor dem Gesetz zu erreichen, liegt es auch auf der Hand, dass bei Erwerblosen ein anderes Regime angewandt werden m\u00fcsste.<\/p>\n<p><strong>b) Richterliche Anh\u00f6rung<\/strong><\/p>\n<p>Zumindest sollte aber vor der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei vorher durchgef\u00fchrtem Strafbefehlsverfahren entweder bereits im Erkenntnisverfahren oder im Vollstreckungsverfahren die betroffene Person richterlich angeh\u00f6rt werden.<\/p>\n<p>Diesem L\u00f6sungsansatz liegt der in Art. 104 Abs. 2 GG (sog. Richtervorbehalt) normierte Rechtsgedanke zugrunde, dass nur eine Entscheidung \u00fcber eine Freiheitsentziehung als ulitima ratio nach einer m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung durch den Richter oder die Richterin erfolgen darf. Hier kann der Richter oder die Richterin sich einen pers\u00f6nlichen Eindruck von der angeklagten Person machen und ein der Tat und Schuld angemessenes Urteil f\u00e4llen (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 2 EMRK). Grunds\u00e4tzlich stellt die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe, \u00a7 43 StGB, keinen Versto\u00df gegen Art. 104 Abs. 2 GG dar, da das Gericht bereits eine notwendige Entscheidung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe f\u00fcr den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe durch die Festsetzung der Zahl der Tagess\u00e4tze im Urteil trifft.[27] Eine andere Sachlage ergibt sich aber im Rahmen des schriftlichen Strafbefehlsverfahrens als Instrument der \u00f6konomischen Verfahrenserledigung, nach welchem \u2013 wie oben dargelegt \u2013 ein \u00fcberwiegender Teil der Geldstrafen vollzogen wird.[28] Zum einen durchbricht das Strafbefehlsverfahren den Grundsatz des deutschen Strafprozesses, dass Rechtsfolgen nur im Rahmen einer m\u00fcndlichen Verhandlung festgesetzt werden d\u00fcrfen. Zudem steht die Verh\u00e4ngung einer Freiheitsstrafe im schriftlichen Verfahren im Widerspruch zum sachlichen Strafrecht.[29] Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ist daher nach \u00a7 407 Abs. 2 S. 2 StPO nur unter der doppelten Voraussetzung zul\u00e4ssig, dass die Strafe nicht ein Jahr \u00fcberschreitet, diese auf Bew\u00e4hrung ausgesetzt wird und zugleich die angeschuldigte Person einen Rechtsbeistand hat.[30] Zum anderen bietet eine Entscheidung nach Akten oft keine tragf\u00e4hige Grundlage, die Schuld der oder des Angeklagten angemessen zu beurteilen, mit der Folge einer zu hohen Sch\u00e4tzung der Geldstrafe.[31]<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund scheint es \u00e4u\u00dferst bedenklich, dass viele Personen, die eine Geldstrafe im schriftlich summarischen Strafbefehlsverfahren erhalten, letztlich trotz der Einschr\u00e4nkungen des \u00a7 407 Abs. 2 S. 2 StPO und dem Grundgedanken des Art. 104 Abs. 2 GG eine Ersatzfreiheitsstrafe verb\u00fc\u00dfen. Diese Personengruppe tritt die Ersatzfreiheitsstrafe als echte Freiheitsstrafe an, ohne dass die Freiheitsstrafe zuvor auf ein Jahr beschr\u00e4nkt (Tagessatzh\u00f6hen bis zu 720 EUR sind bei Tatmehrheit im Strafbefehlsverfahren m\u00f6glich[32]), ein Beschluss \u00fcber eine Bew\u00e4hrung gef\u00e4llt oder ein Verteidiger oder eine Verteidigerin bestellt wurde. Insbesondere ist auch bei Nichteinlegung eines Einspruchs nach \u00a7 410 StPO keine richterliche Anh\u00f6rung vor Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen, da die Regelung des \u00a7 459e StPO die Anordnung der Vollstreckung ausschlie\u00dflich auf die Vollstreckungsbeh\u00f6rde \u00fcbertr\u00e4gt. Gleichzeitig entstehen durch die H\u00e4ufung der Strafbefehle zus\u00e4tzliche Belastungen, die einer wirtschaftlichen Verbesserung der Betroffenen nachhaltig entgegenwirken: Mit jedem Strafbefehl, der eine Geldstrafe festsetzt, die nicht durch Konsumverzicht beglichen werden kann, versch\u00e4rft sich die Schuldensituation und die Wahrscheinlichkeit der Inhaftierung aufgrund einer Ersatzfreiheitsstrafe steigt.<\/p>\n<p>In Betracht k\u00e4me daher, in bestimmten F\u00e4llen ein Strafbefehlsverfahren nach \u00a7\u00a7 407 ff. StPO auszuschlie\u00dfen oder zumindest eine richterliche Anh\u00f6rung vor Erlass eines Strafbefehls als Voraussetzung zu normieren. Um gleichzeitig einer \u00dcberlastung der Gerichte entgegenzuwirken und vor dem Hintergrund, dass von der M\u00f6glichkeit des Einspruchs (\u00a7 410 StPO) die von der Ersatzfreiheitsstrafe betroffene Personengruppe aufgrund multipler Problemlagen in der Regel keinen Gebrauch macht, w\u00e4re eine Begrenzung auf bestimmte Fallkonstellationen sinnvoll. Die oben vorgestellte Modifizierung des Strafbefehlsverfahrens k\u00f6nnte nur die F\u00e4lle betreffen, in denen die Staatsanwaltschaft Kenntnis hat, dass die straff\u00e4llige Person Leistungen nach dem Zweiten und Zw\u00f6lften Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erh\u00e4lt, das Vorliegen prek\u00e4rer Lebenssituationen nicht ausgeschlossen und daher eine Zahlungsunf\u00e4higkeit wahrscheinlich ist. Ebenfalls k\u00e4me in Betracht, in diesen F\u00e4llen wegen drohenden Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe \u2013 dem Rechtsgedanken des \u00a7 407 Abs. 2 S. 2 StPO folgend \u2013 jedenfalls die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bzw. einer Pflichtverteidigerin vorzuschreiben.<\/p>\n<p>Es k\u00f6nnte in der oben genannten Konstellation ebenso erwogen werden, bei vorangegangenem Strafbefehlsverfahren vor Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nach \u00a7 459e StPO eine richterliche Anh\u00f6rung vorzuschreiben. Eine solche Anh\u00f6rung erscheint dabei grunds\u00e4tzlich auch bei zuvor durchgef\u00fchrter m\u00fcndlicher Verhandlung w\u00fcnschenswert, da somit das Gericht unmittelbar im Einzelfall durch Beschluss entscheiden kann, ob ein Fall \u201eunbilliger H\u00e4rte\u201c nach \u00a7 459f StPO vorliegt. Zwar ist bereits jetzt die M\u00f6glichkeit eines solchen Beschlusses von Amts wegen nach \u00a7 459f StPO gesetzlich vorgesehen. Nach unserer Erfahrung wird aber hiervon aufgrund der sehr restriktiven Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs \u201eunbillige H\u00e4rte\u201c in der Praxis selten Gebrauch gemacht und ein Antrag nach \u00a7 459f StPO durch die betroffene Person auch meist mangels Unkenntnis nur selten gestellt. Wir regen daher zus\u00e4tzlich an, den Begriff der \u201eunbilligen H\u00e4rte\u201c entsprechend dem Zweck der Norm, kurze Freiheitsstrafen zu vermeiden und damit dem als Folge von \u00a7 47 Abs. 1 StGB erweiterten Anwendungsbereich der Geldstrafe Rechnung zu tragen, weiter als bisher auszulegen und den Gesetzestext dementsprechend zu spezifizieren.[33]<\/p>\n<p><strong>c) Ausnahmeregel<\/strong><\/p>\n<p>Auch wenn in Zukunft mittels gesetzlicher Regelung eine angemessene Tagessatzh\u00f6he festgelegt und eine richterliche Anh\u00f6rung eingef\u00fchrt w\u00fcrde, wird es Konstellationen geben, in welchen aufgrund des Zusammenspiels pers\u00f6nlicher Umst\u00e4nde und finanzieller Verh\u00e4ltnisse von in Armut lebenden Menschen eine Begleichung der Geldsumme zum Zeitpunkt des Zahlungsfristendes unm\u00f6glich ist. Hier sollte sich eine Benachteiligung der Personen, die aufgrund der Stellung am Rande unserer Gesellschaft besteht, nicht in einer zu verb\u00fc\u00dfenden Ersatzfreiheitsstrafe manifestieren. In Betracht k\u00e4me daher, f\u00fcr diese Personengruppen als Ausdruck des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzips eine H\u00e4rtefallregelung bereits in \u00a7 43 StGB aufzunehmen.<\/p>\n<p>Berlin, den 17. November 2022<\/p>\n<p><em>Fu\u00dfnoten:<\/em><\/p>\n<p>[1] Vgl. Evangelische Konferenz f\u00fcr Gef\u00e4ngnisseelsorge in Deutschland https:\/\/www.gefaengnisseelsorge.de\/ bzw. Katholische Gef\u00e4ngnisseelsorge in Deutschland e.V. https:\/\/gefaengnisseelsorge.net\/.<\/p>\n<p>[2] Auch andere Umrechnungsverh\u00e4ltnisse w\u00e4ren denkbar \u2013 z.B: 3:1 in Anbetracht der tats\u00e4chlichen Umrechnung (Arbeitszeit entspricht idR. 1\/3 des Tages), vgl. Positionspapier Diakonie Deutschland und EBET \u201eArmut darf nicht zu Inhaftierung f\u00fchren\u201c S. 6 (18.05.2022), https:\/\/www.diakonie.de\/fileadmin\/user_upload\/Diakonie\/PDFs\/Journal_PDF\/Positionspapier_Ersatzfreiheitsstrafe_DD_EBET.pdf.<\/p>\n<p>[3] Vgl. \u201eIch war im Gef\u00e4ngnis gewesen und ihr seid zu mir gekommen &#8211; Leitlinien f\u00fcr die evangelische Gef\u00e4ngnisseelsorge\u201c, 2009, S. 52; Position des Deutsche Caritasverbands und der Katholischen Bundes-Arbeitsgemeinschaft Straff\u00e4lligenhilfe, \u201eVermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen bei Bagatelldelikten (Schwarzfahren u.a.)\u201c 18.12.2018.<\/p>\n<p>[4] BVerfGE 105, 239 (248); D\u00fcrig\/Herzog\/Scholz\/Mehde, 97. EL Januar 2022, GG Art. 104 Rn. 59, Evangelische Kirche in Deutschland: \u201eStrafe: Tor zur Vers\u00f6hnung? &#8211; Eine Denkschrift der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Strafvollzug\u201c, 1990, S. 77; Position des Deutsche Caritasverbands und der Katholischen Bundes-Arbeitsgemeinschaft Straff\u00e4lligenhilfe, \u201eVermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen bei Bagatelldelikten (Schwarzfahren u.a.)\u201c 18.12.2018.<\/p>\n<p>[5] B\u00f6gelein, Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe im Pandemieverlauf, in: NK &#8211; Neue Kriminalpolitik, 34 Jg. 2\/2022, S. 206.<\/p>\n<p>[6] Bund-L\u00e4nder-Arbeitsgruppe \u201ePr\u00fcfung alternativer Sanktionsm\u00f6glichkeiten \u2013 Vermeidung von ersatzfreiheitsstrafen gem. \u00a7 43 StGB, S. 52.<\/p>\n<p>[7] Bund-L\u00e4nder-Arbeitsgruppe \u201ePr\u00fcfung alternativer Sanktionsm\u00f6glichkeiten \u2013 Vermeidung von ersatzfreiheitsstrafen gem. \u00a7 43 StGB, S. 225.<\/p>\n<p>[8] B\u00f6gelein, Graaff, Geisler, \u201eWenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist\u201c, in: FS 2021, S.59, 63.<\/p>\n<p>[9] B\u00f6gelein, Graaff, Geisler, \u201eWenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist\u201c, in: FS 2021, S.59, 62.<\/p>\n<p>[10] Lobitz, Wirth: Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen, Eine empirische Aktenanalyse, in: KrimD NRW, 2018, S. 39.<\/p>\n<p>[11] Lobitz, Wirth: Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen, Eine empirische Aktenanalyse, in: KrimD NRW, 2018, S. 20.<\/p>\n<p>[12] Exemplarisch: https:\/\/www.justiz.nrw.de\/Mitteilungen\/2016_06_08_Vermeidung_von_Ersatzfreiheitsstrafen\/index.php.<\/p>\n<p>[13] Mosbacher, Sitzen f\u00fcrs Schwarzfahren, NJW 2018, S.1069, 1072.<\/p>\n<p>[14] Bund-L\u00e4nder-Arbeitsgruppe \u201ePr\u00fcfung alternativer Sanktionsm\u00f6glichkeiten \u2013 Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen gem. \u00a7 43 StGB, S. 36.<\/p>\n<p>[15] Bund-L\u00e4nder-Arbeitsgruppe \u201ePr\u00fcfung alternativer Sanktionsm\u00f6glichkeiten \u2013 Vermeidung von ersatzfreiheitsstrafen gem. \u00a7 43 StGB\u201c, S. 242.\u00a0<\/p>\n<p>[16] Hartmann in: D\u00f6lling\/Duttge\/R\u00f6ssner, Gesamtes Strafrecht, 5. Aufl. 2022, \u00a7 43, Rn. 4.<\/p>\n<p>[17] Wilde, Die Geldstrafe \u2013 ein unsoziales Rechtsinstitut? in: Monatszeitschrift f\u00fcr Kriminologie und Strafrechtsreform, August 2015, S. 7.<\/p>\n<p>[18] BT-Drs. V\/4095, S. 22 f.; Wilde, Die Geldstrafe \u2013 ein unsoziales Rechtsinstitut? in: Monatszeitschrift f\u00fcr Kriminologie und Strafrechtsreform, August 2015, S. 7.<\/p>\n<p>[19] Hartmann in: D\u00f6lling\/Duttge\/R\u00f6ssner, Gesamtes Strafrecht, 5. Aufl. 2022, \u00a7 43, Rn. 1.<\/p>\n<p>[20] Zur Berechnung siehe: Position zur H\u00f6he von Tagess\u00e4tzen bei Geldstrafen f\u00fcr Menschen im Bezug von Transferleistungen (Caritas und KAGS), S. 7: Dies errechnet sich aus dem Anteil von Teilhabeleistungen am Regelbedarf der f\u00fcr Alleinstehende (Stufe 1) im Jahr 2015 (Verbrauchskategorien Freizeit, Unterhaltung, Kultur \u2013 Beherbergung- und Gastst\u00e4ttendienstleistungen \u2013 Nachrichten\u00fcbermittlung= 2,91 Euro\/Tag). Unangetastet bleiben m\u00fcssen neben dem Rest des Regelbedarfs auch die Kosten der Unterkunft und Heizung, da sonst ein Wohnungsverlust infolge von Zahlungsverzug droht; i.E. ebenso Positionspapier Diakonie Deutschland und EBET \u201eArmut darf nicht zu Inhaftierung f\u00fchren\u201c (18.05.2022); https:\/\/www.diakonie.de\/fileadmin\/user_upload\/Diakonie\/PDFs\/Journal_PDF\/Positionspapier_Ersatzfreiheitsstrafe_DD_EBET.pdf (9.8.2022).<\/p>\n<p>[21] Abschlussbericht der Bund-L\u00e4nder-Arbeitsgruppe des BMJ (\u201ePr\u00fcfung alternativer Sanktionsm\u00f6glichkeiten &#8211; Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen gem\u00e4\u00df \u00a7 43 StGB\u201c), S. 172 ff.<\/p>\n<p>[22] Exemplarisch: OLG Naumburg, Urteil vom 15.07.2010, Az. 2 Ss 89\/10; OLG Braunschweig, Beschluss v. 19.05.2014, 1 Ss 18\/14; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2013, Az. 3 StR 398\/12, in NJW 1977, 1459, 1460.<\/p>\n<p>[23] Abschlussbericht der Bund-L\u00e4nder-Arbeitsgruppe des BMJ (\u201ePr\u00fcfung alternativer Sanktionsm\u00f6glichkeiten &#8211; Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen gem\u00e4\u00df \u00a7 43 StGB\u201c), S. 178.<\/p>\n<p>[24] Abschlussbericht der Bund-L\u00e4nder-Arbeitsgruppe des BMJ (\u201ePr\u00fcfung alternativer Sanktionsm\u00f6glichkeiten &#8211; Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen gem\u00e4\u00df \u00a7 43 StGB\u201c), S. 180.<\/p>\n<p>[25] Wilde, Die Geldstrafe \u2013 ein unsoziales Rechtsinstitut? in: Monatszeitschrift f\u00fcr Kriminologie und Strafrechtsreform, August 2015, S. 3.<\/p>\n<p>[26] Backes, Die Effizienz der Geldstrafenvollstreckung. Forschungsbericht im Auftrag des Ministers der Justiz, Nordrhein-Westfalen, 1991, S. 324.<\/p>\n<p>[27] OLG Bremen, Urteil vom 8. 4. 1975 \u2013 Ss 18\/75, in NJW 1975, 1524, 1525, vgl. auch BSG Urt. v. 24.2.2011 \u2013 B 14 AS 81\/09 R, BeckRS 2011, 74028, Rn. 21.<\/p>\n<p>[28] Heinz, Das deutsche Strafverfahren, Rechtliche Grundlagen, rechtstats\u00e4chliche Befunde, historische<\/p>\n<p>Entwicklung und aktuelle Tendenzen, 2004, S. 5, abrufbar unter: https:\/\/www.uni-konstanz.de\/rtf\/kis\/Heinz-Strafverfahren-2004.pdf (29.07.2022).<\/p>\n<p>[29] Maur in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, Vorbemerkung zu \u00a7 407 StPO, Rn. 2.<\/p>\n<p>[30] Schmitt in: Meyer-Gro\u00dfner\/Schmitt, Beck\u00b4scher Kurzkommentar Strafprozessordnung, 62. Aufl. 2019, \u00a7 407, Rn. 22.<\/p>\n<p>[31] Vgl. Wilde, Die Geldstrafe \u2013 ein unsoziales Rechtsinstitut? in: Monatszeitschrift f\u00fcr Kriminologie und Strafrechtsreform, August 2015, S. 4 f.<\/p>\n<p>[32] Schmitt in: Meyer-Gro\u00dfner\/Schmitt, Beck\u00b4scher Kurzkommentar Strafprozessordnung, 62. Aufl. 2019, Vorbemerkung zu \u00a7 407 StPO, Rn. 1.<\/p>\n<p>[33] Nestler in: M\u00fcnchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2019, \u00a7 459f StPO, Rn. 2.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gemeinsame Stellungnahmedes Kommissariats der deutschen Bisch\u00f6fe \u2013 Katholisches B\u00fcro in Berlin,des Bevollm\u00e4chtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":4589,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[20],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/krankenhauspfarramt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5076"}],"collection":[{"href":"https:\/\/krankenhauspfarramt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/krankenhauspfarramt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/krankenhauspfarramt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/krankenhauspfarramt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=5076"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/krankenhauspfarramt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5076\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5077,"href":"https:\/\/krankenhauspfarramt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5076\/revisions\/5077"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/krankenhauspfarramt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/media\/4589"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/krankenhauspfarramt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5076"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/krankenhauspfarramt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=5076"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/krankenhauspfarramt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=5076"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}