{"id":616,"date":"2020-03-26T07:14:37","date_gmt":"2020-03-26T07:14:37","guid":{"rendered":"https:\/\/krankenhauspfarramt.de\/index.php\/2020\/03\/26\/stellungnahme-zum-entwurf-des-gesetzes-zur-regelung-der-doppelten-widerspruchsloesung-im-transplantationsgesetz-ekd\/"},"modified":"2020-03-29T04:59:42","modified_gmt":"2020-03-29T04:59:42","slug":"stellungnahme-zum-entwurf-des-gesetzes-zur-regelung-der-doppelten-widerspruchsloesung-im-transplantationsgesetz-ekd","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/krankenhauspfarramt.de\/index.php\/2020\/03\/26\/stellungnahme-zum-entwurf-des-gesetzes-zur-regelung-der-doppelten-widerspruchsloesung-im-transplantationsgesetz-ekd\/","title":{"rendered":"Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Regelung der doppelten Widerspruchsl\u00f6sung im Transplantationsgesetz \u2013 EKD"},"content":{"rendered":"<p> <br \/>\n<\/p>\n<div id=\"\">\n<p style=\"text-align:center\"><strong>Gemeinsame Stellungnahme<br \/>des Bevollm\u00e4chtigten des Rates der EKD<br \/>bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europ\u00e4ischen Union und<br \/>des Leiters des Kommissariats der deutschen Bisch\u00f6fe \u2013 Katholisches B\u00fcro in Berlin \u2013<\/strong><\/p>\n<p><strong>zu dem Gesetzentwurf von Jens Spahn et al. \u201eEntwurf eines Gesetzes zur Regelung der doppelten Widerspruchsl\u00f6sung im Transplantationsgesetz\u201c (BT-Drs. 19\/11096) und zu dem Gesetzentwurf von Annalena Baerbock et al. \u201eEntwurf eines Gesetzes zur St\u00e4rkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende\u201c (BT-Drs. 19\/11087)<\/strong><\/p>\n<hr\/>\n<h3><strong>I. Einleitung<\/strong><\/h3>\n<p>Die vorliegenden Gesetzentw\u00fcrfe \u201eEntwurf eines Gesetzes zur Regelung der doppelten Widerspruchsl\u00f6sung im Transplantationsgesetz\u201c sowie \u201eEntwurf eines Gesetzes zur St\u00e4rkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende\u201c schlagen eine \u00c4nderung der bestehenden Regelungen zur Organspende mit dem Ziel vor, die Zahl der Organspenden in Deutschland zuk\u00fcnftig nachhaltig zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>Die beiden gro\u00dfen Kirchen in Deutschland begr\u00fc\u00dfen das verfolgte Ziel, halten hierf\u00fcr jedoch eine grundlegende \u00c4nderung der bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Organspende zum jetzigen Zeitpunkt f\u00fcr nicht notwendig. Um die Zahl der Organspenden in Deutschland nachhaltig zu erh\u00f6hen, sehen sie vorrangigen Handlungsbedarf in Bezug auf strukturelle und organisatorische Aspekte im Transplantationsverfahren. Das im April 2019 verabschiedete \u201eGesetz zur \u00c4nderung des Transplantationsgesetzes \u2013 Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende\u201c setzt genau hier an. Die Kirchen haben dieses Gesetz von Anfang an ausdr\u00fccklich begr\u00fc\u00dft und angeregt, dass die Auswirkungen dieses Gesetzes abgewartet und evaluiert werden sollten, bevor weitergehende \u00c4nderungen des Transplantationsgesetzes in Erw\u00e4gung gezogen werden.[1]<\/p>\n<p>Unter diesem Vorbehalt nehmen die beiden Kirchen zu den vorliegenden Gesetzentw\u00fcrfen wie folgt Stellung:<\/p>\n<p>Aus Sicht der Kirchen begegnet der \u201eEntwurf zur Regelung der doppelten Widerspruchsl\u00f6sung im Transplantationsgesetz\u201c erheblichen rechtlichen und ethischen Bedenken, auf die im Folgenden ausf\u00fchrlicher eingegangen wird. Demgegen\u00fcber schl\u00e4gt der \u201eEntwurf eines Gesetzes zur St\u00e4rkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende\u201c behutsame Modifikationen im bestehenden System vor, die geeignet sind, das Vertrauen in die Organspende zu erh\u00f6hen und Menschen zu bef\u00e4higen, eine informierte Entscheidung zu treffen. Diesen Ansatz begr\u00fc\u00dfen und unterst\u00fctzen die Kirchen.<\/p>\n<h3>II. Die kirchliche Position zur Organspende<\/h3>\n<p>Die Organspende, die f\u00fcr viele Menschen die einzige M\u00f6glichkeit auf Lebensrettung ist, verdient aus christlicher Perspektive h\u00f6chste Anerkennung als Akt der N\u00e4chstenliebe und Solidarit\u00e4t \u00fcber den Tod hinaus. Papst Franziskus hat die Organspende k\u00fcrzlich sogar als \u201eAkt der sozialen Verantwortung\u201c und als \u201eAusdruck der universellen Geschwisterlichkeit, die alle M\u00e4nner und Frauen miteinander verbindet\u201c, bezeichnet.[2]<\/p>\n<p>Gleichzeitig weisen die Kirchen darauf hin, dass eine Organspende \u2013 wie der Begriff schon sagt \u2013 von einer freiwilligen Entscheidung getragen sein sollte. Es gibt aus christlicher Sicht sehr \u00fcberzeugende Gr\u00fcnde, die eigenen Organe anderen Menschen zur Verf\u00fcgung zu stellen \u2013 etwa die Dankbarkeit f\u00fcr das eigene Leben, das ja auch erst durch Solidarit\u00e4t und Beziehung erm\u00f6glicht wird. Auch als Akt von hohem moralischem Wert kann eine Spende aber nicht erzwungen werden. Es besteht keine moralische Pflicht, seine Organe posthum zu spenden. Eine rechtliche Pflicht kann es aus diesem Grund erst recht nicht geben.[3]<\/p>\n<p>Aus der grunds\u00e4tzlich positiven Haltung der Bev\u00f6lkerung zur Organspende l\u00e4sst sich keine pauschale Spendenbereitschaft aller Menschen und erst recht keine generelle Zustimmung zur Organentnahme im Einzelfall schlie\u00dfen, denn eine solche erfordert eine umfassende Auseinandersetzung mit den Bedingungen und Konsequenzen einer Organspende. Die Organspende geht n\u00e4mlich mit schwerwiegenden Eingriffen in die k\u00f6rperliche Unversehrtheit einher und ver\u00e4ndert den Sterbeprozess erheblich. Zwar sind vor einer Organentnahme zwingend alle f\u00fcr das Weiterleben entscheidenden Hirnfunktionen unwiderruflich erloschen. Zugleich aber bildet das Fortbestehen von gewissen Funktionen des K\u00f6rpers durch organprotektive Ma\u00dfnahmen eine unverzichtbare Voraussetzung f\u00fcr jede Organtransplantation. Dieser Umstand aber setzt seinerseits medizinisch-therapeutische Ma\u00dfnahmen w\u00e4hrend des Sterbeprozesses voraus, die sich von einer palliativen Begleitung des Sterbens grundlegend unterscheiden.<\/p>\n<p>Die Entscheidung f\u00fcr oder gegen eine Organspende ist deshalb eine sehr pers\u00f6nliche Entscheidung \u00fcber das eigene Sterben. Da der Mensch seine W\u00fcrde im Sterben und auch \u00fcber den Tod hinaus beh\u00e4lt, darf die Freiheit bei dieser sensiblen Entscheidung nicht beschnitten werden. Eine gesellschaftliche Grundentscheidung, dass jeder Mensch grunds\u00e4tzlich als Organspender anzusehen ist, solange er nicht ausdr\u00fccklich widerspricht, entspricht nicht dem christlichen Bild des selbstbestimmten Menschen, der in Freiheit und zugleich in der Verantwortung vor Gott und seinen Mitmenschen \u00fcber sein Leben und seinen K\u00f6rper Entscheidungen zu treffen hat.<\/p>\n<h3>III. Die Ausgangslage<\/h3>\n<p>Die Organspenden-Zahlen des Jahres 2018 zeigen unverkennbar, dass es in Deutschland erheblich mehr Bedarf an gespendeten Organen gibt als tats\u00e4chlich zur Verf\u00fcgung stehen. Mit insgesamt 955 Organspender kamen 2018 auf eine Million Einwohner nur ca. 11,5 Organspender. Gleichzeitig stehen in Deutschland Etwa 9.500 Menschen auf der Warteliste f\u00fcr ein Spenderorgan.[4]<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr eine ethisch vertretbare und gesellschaftlich akzeptable L\u00f6sung des Problems des Organmangels ist die ehrliche Aufarbeitung und Benennung der Ursachen f\u00fcr diesen Missstand. Zu den offensichtlichen Ursachen, die von niemandem ernsthaft bestritten werden, z\u00e4hlen der in Folge diverser Skandale in der Transplantationsmedizin zu verzeichnende Vertrauensverlust vieler Menschen ebenso wie die strukturellen M\u00e4ngel der Abl\u00e4ufe rund um die Organtransplantation, die mit dem o. g. \u201eGesetz zur \u00c4nderung des Transplantationsgesetzes \u2013 Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende\u201c (GZSO) angegangen wurden.<\/p>\n<p>Nicht zu diesen Ursachen geh\u00f6rt hingegen das bestehende System der Entscheidungsl\u00f6sung[5]. Denn ein Blick auf die Zahlen zeigt, dass der Bedarf faktisch h\u00f6her ist als die Anzahl der \u00fcberhaupt maximal zur Verf\u00fcgung stehenden gespendeten Organe. Deshalb ist die Behauptung, dass der Organmangel durch eine Widerspruchsl\u00f6sung behoben werden k\u00f6nnte, irref\u00fchrend:<\/p>\n<p>Laut Statistik der Deutschen Stiftung Organspende (DSO) lag die Zahl der m\u00f6glichen Spender 2018 bei 1.416. Als m\u00f6gliche Spender werden Verstorbene bezeichnet, bei denen der Tod nach dem Hirntodkriterium festgestellt worden ist und keine medizinischen Ausschlussgr\u00fcnde zur Organspende aufgrund der Organfunktion oder der Gef\u00e4hrdung des Empf\u00e4ngers durch \u00fcbertragbare Krankheiten vorliegen.[6] Da in den meisten Todesf\u00e4llen der Herzstillstand vor dem Hirntod eintritt, kommen nur wenige Verstorbene f\u00fcr eine Organspende in Betracht \u2013 und zwar v\u00f6llig unabh\u00e4ngig von der rechtlichen Gegebenheit einer Widerspruchs- oder Entscheidungsl\u00f6sung. 67 Prozent der m\u00f6glichen Organspender wurden im Jahr 2018 tats\u00e4chlich Organspender (2017, 2016: 68 Prozent), also ein viel h\u00f6herer Anteil als die bisherige gesch\u00e4tzte Zahl erkl\u00e4rter Zustimmungen zur Organspende durch Erkl\u00e4rung in einem Organspendeausweis. Das entspricht im Berichtsjahr 955 Organspendern (2017: 797, 2016: 857, 2015: 877, 2014: 864). Bei 7 Prozent der m\u00f6glichen Spender gab es medizinische Kontraindikationen. Bei weiteren 24% (= 340 Spender) erfolgte keine Organspende weil dieser nicht zugestimmt wurde. Ann\u00e4hernd die H\u00e4lfte aller Entscheidungen f\u00fcr oder gegen eine Organspende basieren hierbei auf dem vermuteten Willen des Spenders und werden durch die Angeh\u00f6rigen getroffen.[7]<\/p>\n<p>Auch wenn man mit bestimmten strukturellen \u00c4nderungen die Zahl der Zustimmungen wahrscheinlich noch erh\u00f6hen k\u00f6nnte, kann sich die Einf\u00fchrung der Widerspruchsl\u00f6sung rein faktisch nur bei einem Teil der 24 % der F\u00e4lle auswirken, bei denen es bisher wegen fehlender Zustimmung nicht zur Organspende kam. Dies h\u00e4tte im Jahr 2018 eine Steigerung von 340 Spendern bedeutet. Gegengerechnet werden m\u00fcssten aber andererseits diejenigen, die bisher zur Organspende bereit waren, aber sich gegen einen staatlich verordneten Zugriff auf ihre Organe zur Wehr setzen w\u00fcrden, indem sie nunmehr der Organentnahme widersprechen. Auch diese F\u00e4lle sind zunehmend wahrzunehmen.<\/p>\n<p>Zudem zeigt sich im L\u00e4ndervergleich, dass eine Widerspruchsl\u00f6sung nicht im kausalen Zusammenhang mit einer Erh\u00f6hung der Organspendezahlen steht, weil sehr spezifische Faktoren in einzelnen L\u00e4ndern f\u00fcr h\u00f6here oder niedrigere Zahlen von Organspenden verantwortlich sind. So gibt es in Griechenland zwar eine Widerspruchsl\u00f6sung, die Zahl der Spender (5,8 pro Million Einwohner) liegt trotzdem sogar deutlich unter der Zahl der Spender in Deutschland (11,5 pro Million Einwohner). Erfahrungen aus Spanien, europ\u00e4ischer Spitzenreiter mit 46,9 Organspenderinnen und Organspendern pro 1 Million Einwohner zeigen, dass nicht die Art der gesetzlichen Regelung, sondern vielmehr die strukturellen Voraussetzungen in Bezug auf die Abl\u00e4ufe und die Zusammenarbeit der verantwortlichen Stellen ausschlaggebend sind f\u00fcr die Erh\u00f6hung der Spenderzahlen, au\u00dferdem auch die Tatsache, dass Explantationen bereits nach einem sogenannten Herz- bzw. Kreislauftod vorgenommen werden[8]<\/p>\n<h3>IV: Zu den Gesetzentw\u00fcrfen im Einzelnen<\/h3>\n<p><strong>a. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der doppelten Widerspruchsl\u00f6sung im Transplantationsgesetz<\/strong><\/p>\n<p><em>i. Zu Artikel 1 \u00c4nderung des Transplantationsgesetzes \u00a7 1 Abs. 1<\/em><\/p>\n<p>Nach der Vorschrift soll grunds\u00e4tzlich jede Person als Organ- und Gewebespender gelten, es sei denn, es liegt ein zu Lebzeiten erkl\u00e4rter Widerspruch oder ein der Organ- oder Gewebeentnahme entgegenstehender Wille vor. Die Vorschrift deutet somit eine Nicht-Erkl\u00e4rung oder das Unterlassen des Widerspruchs gleichsam als Zustimmung zur Organentnahme und arbeitet jedenfalls ausweislich der Entwurfsbegr\u00fcndung mit einer gesetzlichen Fiktion[9], die den in Deutschland geltenden (medizin-)ethischen Prinzipien und dem geltenden Medizinrecht ansonsten fremd ist. Diese sind durchg\u00e4ngig vom Erfordernis der informierten Einwilligung <em>(informed consent)<\/em> als Aus\u00fcbung der Patientenautonomie gepr\u00e4gt, w\u00e4hrend diese Vorschrift ein starkes fremdbestimmendes Moment in den Entscheidungsprozess einbringt. Zudem w\u00fcrde diese Regelung ausgerechnet in einem Entscheidungsfeld, in dem es um Leben, Sterben und Tod geht, einer starken Rechtfertigung bed\u00fcrfen angesichts der Tatsache, dass sich der Rechtsstaat in anderen Sph\u00e4ren des rechtlich geordneten Zusammenlebens nicht auf eine nur vermutete bzw. solcher Art gedeutete Zustimmung der Betroffenen verl\u00e4sst.[10]<\/p>\n<p><em>II. Zu Artikel 1 \u00c4nderung des Transplantationsgesetzes \u00a7 2 Abs.1 und \u00a01a<\/em><\/p>\n<p>Durch \u00a7 2 Abs.1 und 1a TPG soll der Umfang der Aufkl\u00e4rung \u00fcber die Organspende bestimmt werden. Nach Absatz 1 sollen die Bundeszentrale f\u00fcr gesundheitliche Aufkl\u00e4rung sowie die Krankenkassen die Bev\u00f6lkerung regelm\u00e4\u00dfig durch Aufkl\u00e4rungs- und Informationsmaterialien \u00fcber die Organspende aufkl\u00e4ren. Absatz 1a sieht au\u00dferdem vor, dass Personen, die das 16. Lebensjahr vollenden, schriftlich \u00fcber die geltende Rechtslage informiert werden sollen. Diese Information ist innerhalb von sechs Monaten zweimal zu wiederholen. Die Kirchen halten dieses Niveau an Aufkl\u00e4rung und Information nicht ann\u00e4hernd f\u00fcr ausreichend. Die generelle regelm\u00e4\u00dfige Aufkl\u00e4rung der Bev\u00f6lkerung hat sich schon bisher nicht als zielf\u00fchrend erwiesen. Und die st\u00e4rker aufsuchende Information lediglich der jungen Menschen wird der Sensibilit\u00e4t des Themas und der gew\u00fcnschten Entscheidung zur Organspende nicht gerecht und bleibt weit hinter einer fundierten Aufkl\u00e4rung im Einzelfall zur\u00fcck. Die Kirchen betrachten eine kontinuierliche, ausf\u00fchrliche und ehrliche Aufkl\u00e4rung in den verschiedenen Lebensphasen als absolut notwendig, um die Menschen zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung zu bef\u00e4higen und das Vertrauen in die Transplantationsmedizin wieder herzustellen. Hierzu gen\u00fcgt keine allgemeine Zurverf\u00fcgungstellung von Informationen etwa im Internet oder durch Brosch\u00fcren. Es bedarf st\u00e4rker einer pers\u00f6nlichen, aufsuchenden Information und Aufkl\u00e4rung.<\/p>\n<p><em>III. Zu Artikel 1 \u00c4nderung des Transplantationsgesetzes \u00a7 2a<\/em><\/p>\n<p>\u00a7 2a TPG sieht die Einf\u00fchrung eines Registers f\u00fcr Erkl\u00e4rungen zur Organ- und Gewebespenden vor. Die Kirchen begr\u00fc\u00dfen diese Ma\u00dfnahme und gehen davon aus, dass ein Organspenderegister die Spenderidentifikation im Krankenhausalltag erheblich erleichtern und sich positiv auf die Zahl der Organspenden auswirken wird.<\/p>\n<p><em>iv. Zu Artikel 1 \u00c4nderung des Transplantationsgesetzes \u00a7 4 Abs. 3 und 4<\/em><\/p>\n<p>\u00a7 4 Abs\u00e4tze 3 und 4 TPG regeln die Rolle der Angeh\u00f6rigen im Fall einer nicht vorhandenen schriftlichen Erkl\u00e4rung des bzw. der Verstorbenen. Nach den derzeit geltenden \u00a0Regelungen werden in diesem Fall die Angeh\u00f6rigen gefragt und d\u00fcrfen unter Ber\u00fccksichtigung des mutma\u00dflichen Willens des potenziellen Organspenders letztendlich \u00fcber die Organentnahme entscheiden. Eine Organspende ist nur dann zul\u00e4ssig, wenn die Angeh\u00f6rigen entsprechend unterrichtet wurden und einer Spende ausdr\u00fccklich zugestimmt haben. Nach der neuen Regelung sollen die Angeh\u00f6rigen zwar danach befragt werden, ob ihnen ein schriftlicher Widerspruch oder ein der Organ- oder Gewebeentnahme entgegenstehender Wille des m\u00f6glichen Organ- oder Gewebespenders bekannt ist, eine Organentnahme ist aber im Gegensatz zu der jetzigen Regelung zul\u00e4ssig, wenn dies nicht der Fall ist. Der Begriff der \u201edoppelten\u201c Widerspruchsl\u00f6sung ist hier irref\u00fchrend, da den Angeh\u00f6rigen kein eigentliches Entscheidungsrecht mehr zusteht. Die Kirchen lehnen es ausdr\u00fccklich ab die Rolle der Angeh\u00f6rigen derart zu schw\u00e4chen, denn diese sind in der Regel von einer Organspende besonders \u201ebetroffen\u201c. Eine solche Regelung w\u00fcrde \u2013 ein in der Debatte oft \u00fcbersehener Aspekt \u2013 in erheblicher Weise die Angeh\u00f6rigen des f\u00fcr eine Organspende in Frage kommenden Menschen belasten. Diese befinden sich in einer ohnehin emotional extrem belasteten Situation, weil ihr Angeh\u00f6riger \u2013 m\u00f6glicherweise sogar unerwartet \u2013 verstorben ist. Die Entscheidung \u00fcber eine Organentnahme verlangt ihnen eine zus\u00e4tzliche Anstrengung ab. Diese Entscheidung dann auch noch dadurch zu belasten, dass eine Organ\u201cspende\u201c gesellschaftlich erwartet wird, ja rechtlich verpflichtend ist, ist aus seelsorgerlicher Perspektive nicht vertretbar. Eine Widerspruchsl\u00f6sung vernachl\u00e4ssigt nicht nur die wichtige Rolle der Angeh\u00f6rigen und das Gespr\u00e4ch mit ihnen im Sterbeprozess, sondern schadet weiter dem Vertrauen in den Prozess der Organspende, indem das Gef\u00fchl vermittelt wird, dass ohne ausdr\u00fcckliche entgegenstehende Willensbekundung des Verstorbenen staatlich verordnet auf dessen K\u00f6rper zugegriffen werden kann.<\/p>\n<p><strong>b. Entwurf eines Gesetzes zur St\u00e4rkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende<\/strong><\/p>\n<p><em>i. Zu Artikel 1 \u00c4nderung des Transplantationsgesetzes \u00a7 2<\/em><\/p>\n<p>Art. 1 \u00a7 2 TPG sieht vor,<\/p>\n<ul>\n<li>dass die Menschen zuk\u00fcnftig auf verschiedene Art und Weise \u00fcber die (Voraussetzungen der) Organspende informiert werden,<\/li>\n<li>auf die M\u00f6glichkeit zur Dokumentation der eigenen Entscheidung hingewiesen,<\/li>\n<li>und zum Eintrag der Entscheidung in ein Organspenderegister ermutigt werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>\u00a7 2 TPG normiert, dass Bund und L\u00e4nder sicherstellen sollen, dass den f\u00fcr die Ausstellung und die Ausgabe von Personalausweisen, P\u00e4ssen oder Passersatzpapieren sowie eID-Karten zust\u00e4ndigen Stellen Aufkl\u00e4rungsunterlagen der Bundeszentrale f\u00fcr gesundheitliche Aufkl\u00e4rung zur Verf\u00fcgung gestellt werden und diese auf die M\u00f6glichkeit hinweisen, sich vor Ort in das Organspenderegister einzutragen. Auch wird bestimmt, dass Haus\u00e4rzte ihre Patienten regelm\u00e4\u00dfig darauf hinzuweisen haben, dass sie mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Erkl\u00e4rung zur Organ- und Gewebespende abgeben k\u00f6nnen, und ergebnisoffen \u00fcber die Organspende beraten. Die Kirchen begr\u00fc\u00dfen es, dass der Entwurf verschiedene Ma\u00dfnahmen vorsieht um die Menschen zuk\u00fcnftig besser und gleichzeitig ergebnisoffen \u00fcber die Organspende aufzukl\u00e4ren und zu einer Entscheidung zu motivieren. Aufgrund des hohen moralischen Werts der Organspende ist dies sinnvoll und zumutbar. Die Freiwilligkeit der Entscheidung bleibt Voraussetzung und dennoch wird deutlich gemacht, dass eine Entscheidung zur Organspende von gro\u00dfer Bedeutung ist. Die Kirchen geben lediglich zu bedenken, dass die Ausgabe der Ausweisdokumente i.d.R. eine L\u00e4nderangelegenheit ist, und regen deshalb an zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob der Entwurf an dieser Stelle auf unzul\u00e4ssige Weise in die L\u00e4nderhoheit eingreift. Nach Kl\u00e4rung etwaiger Kompetenzfragen sollten die organisatorischen Einzelheiten jedenfalls in Zusammenarbeit mit den L\u00e4ndern und der BzGA weiter erarbeitet werden.<\/p>\n<p><em>ii. Zu Artikel 1 \u00c4nderung des Transplantationsgesetzes \u00a7 2a<\/em><\/p>\n<p>Die Kirchen begr\u00fc\u00dfen auch im Hinblick auf diesen Entwurf die Einf\u00fchrung eines Registers f\u00fcr Erkl\u00e4rungen zur Organ- und Gewebespende sowie die M\u00f6glichkeit, seine Entscheidung zur Organ- und Gewebespende jederzeit einzutragen, zu \u00e4ndern und einzusehen.<\/p>\n<p><em>iii. Zu Art. 3 \u00c4nderung der Approbationsordnung f\u00fcr \u00c4rzte<\/em><\/p>\n<p>Die Approbationsordnung f\u00fcr \u00c4rzte soll dahingehend ge\u00e4ndert werden, dass \u00c4rzte ausreichend \u00fcber die Entnahme und \u00dcbertragung von Organen und Gewebe, insbesondere die medizinischen, rechtlichen und ethischen Voraussetzungen unterrichtet werden. Die Kirchen unterstreichen, dass \u00c4rzte sowie Pflegepersonal sich bereits in der Ausbildung ausreichend mit dem Thema Organspende und deren rechtlichen und ethischen Aspekten befassen sollten. Die umfassende Ausbildung der \u00c4rzte und des Pflegepersonals ist Voraussetzung f\u00fcr einen professionellen Umgang mit dem Thema Organspende im Klinikalltag und Grundlage f\u00fcr die notwendigen Gespr\u00e4che mit den Angeh\u00f6rigen.<\/p>\n<p>Berlin, den \u2026\u2026..<br \/>\u00a0<\/p>\n<hr\/>\n<p>[1] Siehe gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes f\u00fcr bessere Zusammenarbeit und bessere Strukturen bei der Organspende (GZSO) vom 24. September 2018 (https:\/\/www.kath-buero.de\/files\/Kath_theme\/Stellungnahmen\/2018\/Gemeinsame%20Stellungnahme%20zum%20Referentenentwurf%20eines%20Gesetzes%20fuer%20bessere%20Zusammenarbeit%20und%20bessere%20Strukturen%20bei%20der%20Organspende%20(GZSO).pdf )<\/p>\n<p>[2] \u00c4u\u00dferung Papst Franziskus vom 13. April 2019<\/p>\n<p>[3] Vgl. Handreichung der Glaubenskommission der Deutschen Bischofskonferenz \u201eHirntod und Organspende\u201c vom 27. April 2015 (https:\/\/www.dbk-shop.de\/media\/files_public\/mntkwpoviym\/DBK_1241.pdf)<\/p>\n<p>[4] https:\/\/www.organspende-info.de\/zahlen-und-fakten\/statistiken.html<\/p>\n<p>[5] Die Entscheidungsl\u00f6sung wurde mit dem \u201eGesetz zur Regelung der Entscheidungsl\u00f6sung im Transplantationsgesetz\u201c vom 12. Juli 2012 eingef\u00fchrt und stellt eine Abwandlung der erweiterten Zustimmungsl\u00f6sung dar. Es k\u00f6nnen nur dann Organe und Gewebe entnommen werden, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten einer Organspende zugestimmt hat. Falls keine Dokumentation der Entscheidung der verstorbenen Person vorliegt, werden die n\u00e4chsten Angeh\u00f6rigen oder Bevollm\u00e4chtigten gebeten, im Sinn der verstorbenen Person \u00fcber eine Organ- und Gewebespende zu entscheiden. Zus\u00e4tzlich sollen die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger regelm\u00e4\u00dfig mit neutralen und ergebnisoffenen Informationen versorgt werden, damit sie eine sichere Entscheidung f\u00fcr oder gegen die Organ- und Gewebespende treffen k\u00f6nnen. (https:\/\/www.organspende-info.de\/gesetzliche-grundlagen\/entscheidungsloesung.html)<\/p>\n<p>[6] DSO Jahresbericht; https:\/\/www.dso.de\/organspende\/statistiken-berichte\/jahresbericht<\/p>\n<p>[7] Siehe Statistik im Jahresbericht 2018 der DSO (https:\/\/www.dso.de\/SiteCollectionDocuments\/DSO_Jahresbericht_2018.pdf)<\/p>\n<p>[8] https:\/\/de.statista.com\/statistik\/daten\/studie\/226978\/umfrage\/anzahl-postmortaler-organspender-in-ausgewaehlten-laendern\/<\/p>\n<p>[9] Als (gesetzliche) Fiktion bezeichnet die Rechtswissenschaft \u201edie normative Annahme eines Sachverhalts als gegeben, der in Wirklichkeit nicht besteht (sprachlich meist ausgedr\u00fcckt durch eine Form von gelten), um hieraus die Ableitung sonst nicht m\u00f6glicher Rechtsfolgen vornehmen zu k\u00f6nnen\u201c. (Duden Recht A-Z. Fachlexikon f\u00fcr Studium, Ausbildung und Beruf. 3. Aufl. Berlin: Bibliographisches Institut 2015. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale f\u00fcr politische Bildung, S.174.)<\/p>\n<p>[10] Vgl. Stellungnahme des Ethikrates katholischer Tr\u00e4ger von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen im Bistum Trier, 2019, https:\/\/www.pthv.de\/fileadmin\/user_upload\/ALTE_ORDNER\/PDF_Theo\/Ethikrat\/Stellungnahmen_und_Empfehlungen\/Stellungnahmen_%C3%B6ffentlich\/Stellungnahme_Organspende.pdf , S.21.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gemeinsame Stellungnahmedes Bevollm\u00e4chtigten des Rates der EKDbei der Bundesrepublik Deutschland und der Europ\u00e4ischen Union unddes Leiters des Kommissariats der deutschen<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[20],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/krankenhauspfarramt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/616"}],"collection":[{"href":"https:\/\/krankenhauspfarramt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/krankenhauspfarramt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/krankenhauspfarramt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/krankenhauspfarramt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=616"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/krankenhauspfarramt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/616\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":696,"href":"https:\/\/krankenhauspfarramt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/616\/revisions\/696"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/krankenhauspfarramt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=616"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/krankenhauspfarramt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=616"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/krankenhauspfarramt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=616"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}