{"id":7575,"date":"2024-12-11T21:51:37","date_gmt":"2024-12-11T21:51:37","guid":{"rendered":"https:\/\/krankenhauspfarramt.de\/index.php\/2024\/12\/11\/die-unterscheidung-zwischen-potenziell-behindertem-leben-und-potenziell-nicht-behindertem-leben-steht-im-widerspruch-zum-christlichen-verstaendnis-der-gottebenbildlichkeit-aller-menschen\/"},"modified":"2024-12-11T21:51:37","modified_gmt":"2024-12-11T21:51:37","slug":"die-unterscheidung-zwischen-potenziell-behindertem-leben-und-potenziell-nicht-behindertem-leben-steht-im-widerspruch-zum-christlichen-verstaendnis-der-gottebenbildlichkeit-aller-menschen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/krankenhauspfarramt.de\/index.php\/2024\/12\/11\/die-unterscheidung-zwischen-potenziell-behindertem-leben-und-potenziell-nicht-behindertem-leben-steht-im-widerspruch-zum-christlichen-verstaendnis-der-gottebenbildlichkeit-aller-menschen\/","title":{"rendered":"\u201eDie Unterscheidung zwischen potenziell behindertem Leben und potenziell nicht behindertem Leben steht im Widerspruch zum christlichen Verst\u00e4ndnis der Gottebenbildlichkeit aller Menschen\u201c"},"content":{"rendered":"<p><\/p>\n<div>\n<h2><span>Landesbischof Ernst-Wilhelm Gohl zur aktuellen Diskussion um die geplante Neuregelung des \u00a7 218\u00a0<\/span><\/h2>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p>Stuttgart. Landesbischof Ernst-Wilhelm Gohl hat sich in einer Stellungnahme zur Neuregelung des \u00a7 218 ge\u00e4u\u00dfert <i>(Volltext siehe unten)<\/i>. Er kritisiert darin scharf die im Gesetzentwurf erkennbare Unterscheidung zwischen potenziell behindertem und potenziell nicht behindertem Leben in der Frage der Beratungspflicht sowie die geplante Abschaffung der dreit\u00e4gigen Wartezeit zwischen Beratung und Schwangerschaftsabbruch. Auch wendet sich Gohl deutlich gegen den Plan, die Neuregelung noch vor der Bundestagswahl im Februar 2025 zu beschlie\u00dfen.\u00a0\u00a0<\/p>\n<p>Im Folgenden finden Sie den Volltext der Stellungnahme von Landesbischof Ernst-Wilhelm Gohl:\u00a0<\/p>\n<p><i>\u201eDer vorliegende Gesetzesentwurf zur Neuregelung des \u00a7 218 er\u00f6ffnet erneut die ethische Debatte um das Lebensrecht des ungeborenen Kindes und das Recht auf Selbstbestimmung und k\u00f6rperliche Unversehrtheit der Schwangeren. Beides sind Grundrechte, die nicht gegeneinander ausgespielt werden d\u00fcrfen. Das hat das Bundesverfassungsgericht immer wieder hervorgehoben. Die derzeitige Regelung h\u00e4lt die Balance zwischen diesen beiden Grundrechten. L\u00f6sungen, die diese Balance in die eine oder andere Richtung verschieben, werden der Komplexit\u00e4t nicht gerecht.\u00a0\u00a0<\/i>\u00a0<\/p>\n<p><i>Der Kompromiss, der mit der derzeit g\u00fcltigen gesetzlichen Regelung gefunden wurde, hat Anfang der 1990er Jahre zu einer nachhaltigen gesellschaftlichen Befriedung beigetragen. Der Vorwurf, dass Frauen, die einen Abbruch vornehmen lassen, durch \u00a7 218 kriminalisiert w\u00fcrden, ist nicht zutreffend. Denn bei einem Abbruch nach Beratung bis zur 12. Woche ist nach \u00a7 218 kein Straftatbestand erf\u00fcllt.\u00a0<\/i>\u00a0<\/p>\n<p><i>Der vorliegende Gesetzesentwurf setzt diese Befriedung aufs Spiel. Diese Kritik wiegt umso schwerer, da das jetzige Verfahren eine Gesetzes\u00e4nderung im Schnellverfahren vorsieht \u2013 so kurz vor den Neuwahlen am 23. Februar 2025. Ein solches Gesetz, ohne eine breite gesellschaftliche Debatte zu f\u00fchren, um dabei alle Argumente auszutauschen und zu gewichten, ist einer freiheitlichen parlamentarischen Demokratie unw\u00fcrdig.\u00a0\u00a0<\/i>\u00a0<\/p>\n<p><i>Bevor die Politik das bestehende Gesetz \u00e4ndert, gibt es auch so vieles zu tun: Die Beratungsangebote und Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr schwangere Frauen und ihre Familien m\u00fcssen massiv ausgebaut werden.\u00a0<\/i>\u00a0<\/p>\n<p><i>Zudem wirft der vorgelegte Gesetzesentwurf neue Fragen auf, die ebenfalls noch zu kl\u00e4ren sind: Die zu begr\u00fc\u00dfende Beratungspflicht sollte auch f\u00fcr Schwangerschaftsabbr\u00fcche gelten, die durch pr\u00e4nataldiagnostische Befunde eine medizinische Indikation haben. Potenziell behindertes Leben wird im Gesetzentwurf weniger gesch\u00fctzt als potenziell nicht behindertes Leben. Diese Unterscheidung steht im Widerspruch zum christlichen Verst\u00e4ndnis der Gottebenbildlichkeit aller Menschen. Au\u00dferdem ist die Abschaffung der bislang vorgeschriebenen Wartezeit von drei Tagen zwischen Beratung und Abbruch f\u00fcr eine ethische Entscheidung dieser Tragweite nicht angemessen.<\/i>\u00a0<\/p>\n<p><i>Ich hoffe sehr, dass die jetzt aufbrechenden Konflikte nicht zu einer weiteren Spaltung der Gesellschaft beitragen. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages sollten sich dieser Verantwortung bewusst sein.\u201c<\/i>\u00a0\u00a0<\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong>\u00a0<\/p>\n<p>Am 5.12.2024 wurde im Deutschen Bundestag in erster Lesung ein fraktions\u00fcber-greifender Gesetzesentwurf zur Neuregelung des \u00a7 218 beraten.\u00a0Ziel dieses Antrags ist die Entkriminalisierung von Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen. Ein Schwangerschaftsabbruch soll demnach zuk\u00fcnftig bis zum Ende der zw\u00f6lften Schwangerschaftswoche rechtlich zul\u00e4ssig sein, wenn zuvor eine verpflichtende Beratung stattgefunden hat. Die Kosten des Abbruchs sollen von den Krankenkassen \u00fcbernommen werden, eine Wartezeit von drei Tagen zwischen Beratung und Abbruch ist nicht mehr vorgesehen.\u00a0<\/p>\n<p>Dan Peter<br \/>Sprecher der Landeskirche \u00a0<\/p>\n<p><strong>Hinweis:<\/strong> Bilder von Landesbischof Ernst-Wilhelm Gohl finden Sie im <u>Pressebereich unserer Webseite<\/u>.\u00a0<\/p>\n<\/p><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Landesbischof Ernst-Wilhelm Gohl zur aktuellen Diskussion um die geplante Neuregelung des \u00a7 218\u00a0 \u00a0 Stuttgart. 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