Gemeinsame Stellungnahme
des Kommissariats der deutschen Bischöfe
– Katholisches Büro in Berlin –
und der Bevollmächtigten des Rates der EKD
bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union
zum Referentenentwurf
einer Formulierungshilfe zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme
(Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG)
Für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Formulierungshilfe zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG) [im Folgenden: EWPBG-E] möchten wir danken. Angesichts der sehr kurzen Frist werden wir nur zu einem Aspekt des EWPBG-E Stellung nehmen und behalten uns vor, unsere Ausführungen zu einem späteren Zeitpunkt zu ergänzen.
Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 – 5 EWPBG-E sollen Letztverbrauchern, deren Jahresverbrauch an der Entnahmestelle 1 500 000 kWh nicht überschreitet, sowie bestimmten Vermietern und verschiedenen Einrichtungen, die soziale, im Sozialgesetzbuch beschriebe und bildungsbezogene Aufgaben wahrnehmen, ein nach § 8 EWPBG-E ermittelter Entlastungsbetrag gutgeschrieben werden. Zu diesen Einrichtungen gehört gemäß § 3 Satz 3 Nr. 4 EWPBG-E auch ein Letztverbraucher,
„der eine staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtung der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen oder des Privatrechts, als eingetragener Verein oder als sonstige juristische Person des privaten Rechts organisiert ist“.
Diese Formulierung halten wir für ergänzungsbedürftig. Uns ist dabei bewusst, dass sie überwiegend dem § 2 Absatz 1 Satz 4 Nr. 3 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes entlehnt ist. Bereits mit Blick auf den dort verwendeten Wortlaut haben wir im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens darauf hingewiesen, dass diese Formulierung ungerechtfertigterweise die Bildungseinrichtungen in Trägerschaft der als juristische Personen des öffentlichen Rechts verfassten Diözesen, Landeskirchen und Pfarrgemeinden außenvorlässt bzw. jedenfalls nicht sicherstellt, dass diese erfasst sind. Dies können wir nicht nachvollziehen, da Bistümer, Landeskirchen und Pfarrgemeinden mit ihren Bildungshäusern und -einrichtungen in ganz Deutschland wirken und gerade im ländlichen Raum nicht selten unverzichtbarer Teil der Bildungsinfrastruktur sind. Dabei sind diese häufig nicht extra als gemeinnützig deklariert, sind aber wie gemeinnützig anerkannte Einrichtungsträger gemeinwohlorientiert und im öffentlichen Interesse sowie auch für die Allgemeinheit tätig.
Aufgrund der fehlerhaften Formulierung des § 2 Absatz 1 Satz 4 Nr. 3 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes spricht aus unserer Sicht nun leider viel dafür, dass große Bildungseinrichtungen und Tagungshäuser in Trägerschaft von kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Gefahr laufen, im Dezember keine Erdgas-Soforthilfe zu erhalten. Wir möchten daher dringend darum bitten, diesen Fehler nicht noch einmal im EWPBG-E zu wiederholen und wenigstens für die tatsächliche Gaspreisbremse in § 3 Satz 3 Nr. 4 EWPBG-E klar- und sicherzustellen, dass auch Bildungseinrichtungen der als juristische Personen des öffentlichen Rechts verfassten Diözesen, Landeskirchen und Pfarrgemeinden erfasst sind. Vorschlagen möchten wir daher, dass die in § 3 Satz 3 Nr. 4 EWPBG-E beschriebene Gruppe von Letztverbrauchern wie folgt ergänzt (kursiv) wird:
„der eine staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtung sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts, der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen oder des Privatrechts, als eingetragener Verein oder als sonstige juristische Person des privaten Rechts organisiert ist“
Zwar erscheint es möglich, dass ohne diese Ergänzung in § 3 Satz 3 Nr. 4 EWPBG-E die großen Bildungshäuser unter die „weitere[n], mit leitungsgebundenem Erdgas belieferte[n] Letztverbraucher“ des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 EWPBG-E fallen könnten. Jedoch ist nicht nachvollziehbar, warum die Bildungseinrichtungen in Trägerschaft der als juristische Personen des öffentlichen Rechts konstituierten Bistümer, Landeskirchen und Pfarrgemeinden anders bzw. ungünstiger behandelt werden sollten als die Bildungseinrichtungen bspw. der als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierten Industrie-, Handels- und Handwerkskammern. Darüber hinaus unterscheidet § 9 Absatz 2 EWPBG-E zwei unterschiedliche Referenzpreise für leitungsgebundenes Erdgas bei der Berechnung des Entlastungsbetrags: für Letztverbraucher nach § 3 EWPBG-E soll der Referenzpreis 12 Cent pro Kilowattstunde, für Letztverbraucher nach § 6 EWPBG-E soll der Referenzpreis 7 Cent pro Kilowattstunde betragen. Eine solche Differenzierung mag angesichts unterschiedlicher Gaspreisbelastungen der unterschiedlichen Kundengruppen Sinn machen. Nicht nachvollziehbar ist es allerdings, wenn die Referenzpreise sich innerhalb der Gruppe der öffentlich-rechtlichen Träger von Bildungseinrichtungen unterscheiden.
Berlin, den 22.11.2022