Verfassungsgericht kippte vorheriges Urteil
Das daraufhin angerufene Bundesverfassungsgericht kippte die Entscheidung der obersten Arbeitsrichter. Diese hätten das in der Verfassung verankerte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und die Anforderungen der Kirchenmitgliedschaft für die ausgeschriebene Stelle nicht ausreichend gewürdigt (AZ: 2 BvR 934/19). Je größer die Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle „für die religiöse Identität der Religionsgemeinschaft nach innen oder außen ist“, desto eher könne eine Kirchenmitgliedschaft verlangt werden.
Daraufhin urteilte das BAG nun, dass die konfessionslose Klägerin mit ihrer Stellenabsage nicht wegen der Religion benachteiligt wurde. Die Kirchenzugehörigkeit sei für die ausgeschriebene Stelle „für die Wahrung des religiösen Selbstverständnisses geeignet, erforderlich und angemessen“ gewesen. Denn zur Tätigkeit der Stelle gehörte auch die „projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland“ unter anderem gegenüber der Politik und der Öffentlichkeit. Damit sei die Kirchenzugehörigkeit und das Bekenntnis zum Auftrag der Kirche eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung gewesen.